VOB - Verdingungsordnung für Bauleistungen
Die Verdingungsordnung für Bauleistungen - VOB -
ist die verbindliche Grundlage für alle öffentlichen Bauaufträge in
Deutschland.
Die VOB ist allseits akzeptiert und soll für faire Vergabeverfahren sorgen und
einen gesunden Preiswettbewerb fördern und somit Chancengleichheit und
Transparenz schaffen.
Die VOB besteht im Wesentlichen aus drei Teilen:
Die für Handwerker am
wichtigste VOB Teil B - DIN 1961 enthält folgende Paragraphen:
§ 1 Art und Umfang der Leistung
§ 2 Vergütung
§ 3 Ausführungsunterlagen
§ 4 Ausführung
§ 5 Ausführungsfristen
§ 6 Behinderung und Unterbrechung der Ausführung
§ 7 Verteilung der Gefahr
§ 8 Kündigung durch den Auftraggeber
§ 9 Kündigung durch den Auftragnehmer
§ 10 Haftung der Vertragsparteien
§ 11 Vertragsstrafe
§ 12 Abnahme
§ 13 Mängelansprüche
§ 14 Abrechnung
§ 15 Stundenlohnarbeiten
§ 16 Zahlung
§ 17 Sicherheitsleistung
§ 18 Streitigkeiten
Alle
Angaben ohne Gewähr. Irrtümer und Änderungen vorbehalten.
§
1 Art und Umfang der Leistung
1. Die auszuführende Leistung wird
nach Art und Umfang durch den Vertrag bestimmt. Als Bestandteil des Vertrags
gelten auch die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen
(VOB/C).
2. Bei Widersprüchen im Vertrag gelten
nacheinander:
a) die Leistungsbeschreibung,
b) die Besonderen Vertragsbedingungen,
c) etwaige Zusätzliche
Vertragsbedingungen,
d) etwaige Zusätzliche Technische
Vertragsbedingungen,
e) die Allgemeinen Technischen
Vertragsbedingungen für Bauleistungen,
f) die Allgemeinen Vertragsbedingungen
für die Ausführung von Bauleistungen.
3. Änderungen des Bauentwurfs
anzuordnen, bleibt dem Auftraggeber vorbehalten.
4. Nicht vereinbarte Leistungen, die
zur Ausführung der vertraglichen Leistung erforderlich werden, hat der
Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers mit auszuführen, außer wenn sein
Betrieb auf derartige Leistungen nicht eingerichtet ist. Andere Leistungen
können dem Auftragnehmer nur mit seiner Zustimmung übertragen werden.
§
2 Vergütung
1. Durch die vereinbarten Preise
werden alle Leistungen abgegolten, die nach der Leistungsbeschreibung, den
Besonderen Vertragsbedingungen, den Zusätzlichen Vertragsbedingungen, den
Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen, den Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen
für Bauleistungen und der gewerblichen Verkehrssitte zur vertraglichen Leistung
gehören.
2. Die Vergütung wird nach den
vertraglichen Einheitspreisen und den tatsächlich ausgeführten Leistungen
berechnet, wenn keine andere Berechnungsart (z. B. durch Pauschalsumme, nach
Stundenlohnsätzen, nach Selbstkosten) vereinbart ist.
3. (1) Weicht die ausgeführte Menge
der unter einem Einheitspreis erfassten Leistung oder Teilleistung um nicht
mehr als 10 v. H. von dem im Vertrag vorgesehenen Umfang ab, so gilt der
vertragliche Einheitspreis.
(2) Für die über 10 v. H.
hinausgehende Überschreitung des Mengenansatzes ist auf Verlangen ein neuer
Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren.
(3) Bei einer über 10 v. H. hinausgehenden
Unterschreitung des Mengenansatzes ist auf Verlangen der Einheitspreis für die
tatsächlich ausgeführte Menge der Leistung oder Teilleistung zu erhöhen, soweit
der Auftragnehmer nicht durch Erhöhung der Mengen bei anderen Ordnungszahlen
(Positionen) oder in anderer Weise einen Ausgleich erhält. Die Erhöhung des
Einheitspreises soll im Wesentlichen dem Mehrbetrag entsprechen, der sich durch
Verteilung der Baustelleneinrichtungs- und Baustellengemeinkosten und der
Allgemeinen Geschäftskosten auf die verringerte Menge ergibt. Die Umsatzsteuer
wird entsprechend dem neuen Preis vergütet.
(4) Sind von der unter einem
Einheitspreis erfassten Leistung oder Teilleistung andere Leistungen abhängig,
für die eine Pauschalsumme vereinbart ist, so kann mit der Änderung des
Einheitspreises auch eine angemessene Änderung der Pauschalsumme gefordert
werden.
4. Werden im Vertrag ausbedungene
Leistungen des Auftragnehmers vom Auftraggeber selbst übernommen (z. B.
Lieferung von Bau-, Bauhilfs- und Betriebsstoffen), so gilt, wenn nichts
anderes vereinbart wird, § 8 Nr. 1 Abs. 2 entsprechend.
5. Werden durch Änderung des
Bauentwurfs oder andere Anordnungen des Auftraggebers die Grundlagen des
Preises für eine im Vertrag vorgesehene Leistung geändert, so ist ein neuer
Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren. Die
Vereinbarung soll vor der Ausführung getroffen werden.
6. (1) Wird eine im Vertrag nicht
vorgesehene Leistung gefordert, so hat der Auftragnehmer Anspruch auf besondere
Vergütung. Er muss jedoch den Anspruch dem Auftraggeber ankündigen, bevor er
mit der Ausführung der Leistung beginnt.
(2) Die Vergütung bestimmt sich nach
den Grundlagen der Preisermittlung für die vertragliche Leistung und den
besonderen Kosten der geforderten Leistung. Sie ist möglichst vor Beginn der
Ausführung zu vereinbaren.
7. (1) Ist als Vergütung der Leistung
eine Pauschalsumme vereinbart, so bleibt die Vergütung unverändert. Weicht
jedoch die ausgeführte Leistung von der vertraglich vorgesehenen Leistung so erheblich
ab, dass ein Festhalten an der Pauschalsumme nicht zumutbar ist (§ 313 BGB), so
ist auf Verlangen ein Ausgleich unter Berücksichtigung der Mehr- oder
Minderkosten zu gewähren. Für die Bemessung des Ausgleichs ist von den
Grundlagen der Preisermittlung auszugehen.
(2) Die Regelungen der Nr. 4, 5 und 6
gelten auch bei Vereinbarung einer Pauschalsumme.
(3) Wenn nichts anderes vereinbart
ist, gelten die Absätze 1 und 2 auch für Pauschalsummen, die für Teile der
Leistung vereinbart sind; Nummer 3 Abs. 4 bleibt unberührt.
8. (1) Leistungen, die der
Auftragnehmer ohne Auftrag oder unter eigenmächtiger Abweichung vom Auftrag
ausführt, werden nicht vergütet. Der Auftragnehmer hat sie auf Verlangen
innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen; sonst kann es auf seine
Kosten geschehen. Er haftet außerdem für andere Schäden, die dem Auftraggeber
hieraus entstehen.
(2) Eine Vergütung steht dem
Auftragnehmer jedoch zu, wenn der Auftraggeber solche Leistungen nachträglich
anerkennt. Eine Vergütung steht ihm auch zu, wenn die Leistungen für die
Erfüllung des Vertrags notwendig waren, dem mutmaßlichen Willen des
Auftraggebers entsprachen und ihm unverzüglich angezeigt wurden. Soweit dem
Auftragnehmer eine Vergütung zusteht, gelten die Berechnungsgrundlagen für
geänderte oder zusätzliche Leistungen der Nummer 5 oder 6 entsprechend.
(3) Die Vorschriften des BGB über die
Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB) bleiben unberührt.
9. (1) Verlangt der Auftraggeber
Zeichnungen, Berechnungen oder andere Unterlagen, die der Auftragnehmer nach
dem Vertrag, besonders den Technischen Vertragsbedingungen oder der
gewerblichen Verkehrssitte, nicht zu beschaffen hat, so hat er sie zu vergüten.
(2) Lässt er vom Auftragnehmer nicht
aufgestellte technische Berechnungen durch den Auftragnehmer nachprüfen, so hat
er die Kosten zu tragen.
10. Stundenlohnarbeiten werden nur
vergütet, wenn sie als solche vor ihrem Beginn ausdrücklich vereinbart worden
sind (§ 15).
§
3 Ausführungsunterlagen
1. Die für die Ausführung nötigen
Unterlagen sind dem Auftragnehmer unentgeltlich und rechtzeitig zu übergeben.
2. Das Abstecken der Hauptachsen der
baulichen Anlagen, ebenso der Grenzen des Geländes, das dem Auftragnehmer zur
Verfügung gestellt wird, und das Schaffen der notwendigen Höhenfestpunkte in
unmittelbarer Nähe der baulichen Anlagen sind Sache des Auftraggebers.
3. Die vom Auftraggeber zur Verfügung
gestellten Geländeaufnahmen und Absteckungen und die übrigen für die Ausführung
übergebenen Unterlagen sind für den Auftragnehmer maßgebend. Jedoch hat er sie,
soweit es zur ordnungsgemäßen Vertragserfüllung gehört, auf etwaige
Unstimmigkeiten zu überprüfen und den Auftraggeber auf entdeckte oder vermutete
Mängel hinzuweisen.
4. Vor Beginn der Arbeiten ist, soweit
notwendig, der Zustand der Straßen und Geländeoberfläche, der Vorfluter und
Vorflutleitungen, ferner der baulichen Anlagen im Baubereich in einer
Niederschrift festzuhalten, die vom Auftraggeber und Auftragnehmer anzuerkennen
ist.
5. Zeichnungen, Berechnungen, Nachprüfungen
von Berechnungen oder andere Unterlagen, die der Auftragnehmer nach dem
Vertrag, besonders den Technischen Vertragsbedingungen, oder der gewerblichen
Verkehrssitte oder auf besonderes Verlangen des Auftraggebers (§ 2 Nr. 9) zu
beschaffen hat, sind dem Auftraggeber nach Aufforderung rechtzeitig vorzulegen.
6. (1) Die in Nummer 5 genannten
Unterlagen dürfen ohne Genehmigung ihres Urhebers nicht veröffentlicht,
vervielfältigt, geändert oder für einen anderen als den vereinbarten Zweck
benutzt werden.
(2) An DV-Programmen hat der
Auftraggeber das Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen in
unveränderter Form auf den festgelegten Geräten. Der Auftraggeber darf zum
Zwecke der Datensicherung zwei Kopien herstellen. Diese müssen alle Identifikationsmerkmale
enthalten. Der Verbleib der Kopien ist auf Verlangen nachzuweisen.
(3) Der Auftragnehmer bleibt
unbeschadet des Nutzungsrechts des Auftraggebers zur Nutzung der Unterlagen und
der DV-Programme berechtigt.
§
4 Ausführung
1. (1) Der Auftraggeber hat für die
Aufrechterhaltung der allgemeinen Ordnung auf der Baustelle zu sorgen und das
Zusammenwirken der verschiedenen Unternehmer zu regeln. Er hat die
erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen und Erlaubnisse ? z. B.
nach dem Baurecht, dem Straßenverkehrsrecht, dem Wasserrecht, dem Gewerberecht
? herbeizuführen.
(2) Der Auftraggeber hat das Recht,
die vertragsgemäße Ausführung der Leistung zu überwachen. Hierzu hat er Zutritt
zu den Arbeitsplätzen, Werkstätten und Lagerräumen, wo die vertragliche
Leistung oder Teile von ihr hergestellt oder die hierfür bestimmten Stoffe und
Bauteile gelagert werden. Auf Verlangen sind ihm die Werkzeichnungen oder
andere Ausführungsunterlagen sowie die Ergebnisse von Güteprüfungen zur Einsicht
vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, wenn hierdurch keine
Geschäftsgeheimnisse preisgegeben werden. Als Geschäftsgeheimnis bezeichnete
Auskünfte und Unterlagen hat er vertraulich zu behandeln.
(3) Der Auftraggeber ist befugt, unter
Wahrung der dem Auftragnehmer zustehenden Leitung (Nummer 2) Anordnungen zu
treffen, die zur vertragsgemäßen Ausführung der Leistung notwendig sind. Die
Anordnungen sind grundsätzlich nur dem Auftragnehmer oder seinem für die
Leitung der Ausführung bestellten Vertreter zu erteilen, außer wenn Gefahr im
Verzug ist. Dem Auftraggeber ist mitzuteilen, wer jeweils als Vertreter des
Auftragnehmers für die Leitung der Ausführung bestellt ist.
(4) Hält der Auftragnehmer die
Anordnungen des Auftraggebers für unberechtigt oder unzweckmäßig, so hat er
seine Bedenken geltend zu machen, die Anordnungen jedoch auf Verlangen
auszuführen, wenn nicht gesetzliche oder behördliche Bestimmungen
entgegenstehen. Wenn dadurch eine ungerechtfertigte Erschwerung verursacht
wird, hat der Auftraggeber die Mehrkosten zu tragen.
2. (1) Der Auftragnehmer hat die
Leistung unter eigener Verantwortung nach dem Vertrag auszuführen. Dabei hat er
die anerkannten Regeln der Technik und die gesetzlichen und behördlichen
Bestimmungen zu beachten. Es ist seine Sache, die Ausführung seiner
vertraglichen Leistung zu leiten und für Ordnung auf seiner Arbeitsstelle zu
sorgen.
(2) Er ist für die Erfüllung der
gesetzlichen, behördlichen und berufsgenossenschaftlichen Verpflichtungen
gegenüber seinen Arbeitnehmern allein verantwortlich. Es ist ausschließlich
seine Aufgabe, die Vereinbarungen und Maßnahmen zu treffen, die sein Verhältnis
zu den Arbeitnehmern regeln.
3. Hat der Auftragnehmer Bedenken
gegen die vorgesehene Art der Ausführung (auch wegen der Sicherung gegen
Unfallgefahren), gegen die Güte der vom Auftraggeber gelieferten Stoffe oder
Bauteile oder gegen die Leistungen anderer Unternehmer, so hat er sie dem
Auftraggeber unverzüglich ? möglichst schon vor Beginn der Arbeiten ?
schriftlich mitzuteilen; der Auftraggeber bleibt jedoch für seine Angaben,
Anordnungen oder Lieferungen verantwortlich.
4. Der Auftraggeber hat, wenn nichts
anderes vereinbart ist, dem Auftragnehmer unentgeltlich zur Benutzung oder
Mitbenutzung zu überlassen:
a) die notwendigen Lager- und
Arbeitsplätze auf der Baustelle,
b) vorhandene Zufahrtswege und
Anschlussgleise,
c) vorhandene Anschlüsse für Wasser
und Energie. Die Kosten für den Verbrauch und den Messer oder Zähler trägt der
Auftragnehmer, mehrere Auftragnehmer tragen sie anteilig.
5. Der Auftragnehmer hat die von ihm
ausgeführten Leistungen und die ihm für die Ausführung übergebenen Gegenstände
bis zur Abnahme vor Beschädigung und Diebstahl zu schützen. Auf Verlangen des
Auftraggebers hat er sie vor Winterschäden und Grundwasser zu schützen, ferner
Schnee und Eis zu beseitigen. Obliegt ihm die Verpflichtung nach Satz 2 nicht
schon nach dem Vertrag, so regelt sich die Vergütung nach § 2 Nr. 6.
6. Stoffe oder Bauteile, die dem
Vertrag oder den Proben nicht entsprechen, sind auf Anordnung des Auftraggebers
innerhalb einer von ihm bestimmten Frist von der Baustelle zu entfernen.
Geschieht es nicht, so können sie auf Kosten des Auftragnehmers entfernt oder
für seine Rechnung veräußert werden.
7. Leistungen, die schon während der
Ausführung als mangelhaft oder vertragswidrig erkannt werden, hat der
Auftragnehmer auf eigene Kosten durch mangelfreie zu ersetzen. Hat der
Auftragnehmer den Mangel oder die Vertragswidrigkeit zu vertreten, so hat er
auch den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Kommt der Auftragnehmer der
Pflicht zur Beseitigung des Mangels nicht nach, so kann ihm der Auftraggeber
eine angemessene Frist zur Beseitigung des Mangels setzen und erklären, dass er
ihm nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag entziehe (§ 8 Nr. 3).
8. (1) Der Auftragnehmer hat die
Leistung im eigenen Betrieb auszuführen. Mit schriftlicher Zustimmung des
Auftraggebers darf er sie an Nachunternehmer übertragen. Die Zustimmung ist
nicht notwendig bei Leistungen, auf die der Betrieb des Auftragnehmers nicht
eingerichtet ist. Erbringt der Auftragnehmer ohne schriftliche Zustimmung des
Auftraggebers Leistungen nicht im eigenen Betrieb, obwohl sein Betrieb darauf
eingerichtet ist, kann der Auftraggeber ihm eine angemessene Frist zur Aufnahme
der Leistung im eigenen Betrieb setzen und erklären, dass er ihm nach
fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag entziehe (§ 8 Nr. 3).
(2) Der Auftragnehmer hat bei der
Weitervergabe von Bauleistungen an Nachunternehmer die Vergabe- und Vertragsordnung
für Bauleistungen, Teile B und C, zugrunde zu legen.
(3) Der Auftragnehmer hat die
Nachunternehmer dem Auftraggeber auf Verlangen bekannt zu geben.
9. Werden bei Ausführung der Leistung
auf einem Grundstück Gegenstände von Altertums-, Kunst- oder wissenschaftlichem
Wert entdeckt, so hat der Auftragnehmer vor jedem weiteren Aufdecken oder
Ändern dem Auftraggeber den Fund anzuzeigen und ihm die Gegenstände nach
näherer Weisung abzuliefern. Die Vergütung etwaiger Mehrkosten regelt sich nach
§ 2 Nr. 6. Die Rechte des Entdeckers (§ 984 BGB) hat der Auftraggeber.
10. Der Zustand von Teilen der
Leistung ist auf Verlangen gemeinsam von Auftraggeber und Auftragnehmer
festzustellen, wenn diese Teile der Leistung durch die weitere Ausführung der
Prüfung und Feststellung entzogen werden. Das Ergebnis ist schriftlich
niederzulegen.
§
5 Ausführungsfristen
1. Die Ausführung ist nach den
verbindlichen Fristen (Vertragsfristen) zu beginnen, angemessen zu fördern und
zu vollenden. In einem Bauzeitenplan enthaltene Einzelfristen gelten nur dann
als Vertragsfristen, wenn dies im Vertrag ausdrücklich vereinbart ist.
2. Ist für den Beginn der Ausführung
keine Frist vereinbart, so hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer auf Verlangen
Auskunft über den voraussichtlichen Beginn zu erteilen. Der Auftragnehmer hat
innerhalb von 12 Werktagen nach Aufforderung zu beginnen. Der Beginn der
Ausführung ist dem Auftraggeber anzuzeigen.
3. Wenn Arbeitskräfte, Geräte,
Gerüste, Stoffe oder Bauteile so unzureichend sind, dass die Ausführungsfristen
offenbar nicht eingehalten werden können, muss der Auftragnehmer auf Verlangen
unverzüglich Abhilfe schaffen.
4. Verzögert der Auftragnehmer den
Beginn der Ausführung, gerät er mit der Vollendung in Verzug, oder kommt er der
in Nummer 3 erwähnten Verpflichtung nicht nach, so kann der Auftraggeber bei
Aufrechterhaltung des Vertrages Schadensersatz nach § 6 Nr. 6 verlangen oder
dem Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzen und
erklären, dass er ihm nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag entziehe (§
8 Nr. 3).
§
6 Behinderung und Unterbrechung der Ausführung
1. Glaubt sich der Auftragnehmer in
der ordnungsgemäßen Ausführung der Leistung behindert, so hat er es dem
Auftraggeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Unterlässt er die Anzeige, so
hat er nur dann Anspruch auf Berücksichtigung der hindernden Umstände, wenn dem
Auftraggeber offenkundig die Tatsache und deren hindernde Wirkung bekannt
waren.
2. (1) Ausführungsfristen werden
verlängert, soweit die Behinderung verursacht ist:
a) durch einen Umstand aus dem
Risikobereich des Auftraggebers,
b) durch Streik oder eine von der
Berufsvertretung der Arbeitgeber angeordnete Aussperrung im Betrieb des
Auftragnehmers oder in einem unmittelbar für ihn arbeitenden Betrieb,
c) durch höhere Gewalt oder andere für
den Auftragnehmer unabwendbare Umstände.
(2) Witterungseinflüsse während der
Ausführungszeit, mit denen bei Abgabe des Angebots normalerweise gerechnet
werden musste, gelten nicht als Behinderung.
3. Der Auftragnehmer hat alles zu tun,
was ihm billigerweise zugemutet werden kann, um die Weiterführung der Arbeiten
zu ermöglichen. Sobald die hindernden Umstände wegfallen, hat er ohne weiteres
und unverzüglich die Arbeiten wieder aufzunehmen und den Auftraggeber davon zu
benachrichtigen.
4. Die Fristverlängerung wird
berechnet nach der Dauer der Behinderung mit einem Zuschlag für die
Wiederaufnahme der Arbeiten und die etwaige Verschiebung in eine ungünstigere
Jahreszeit.
5. Wird die Ausführung für
voraussichtlich längere Dauer unterbrochen, ohne dass die Leistung dauernd
unmöglich wird, so sind die ausgeführten Leistungen nach den Vertragspreisen
abzurechnen und außerdem die Kosten zu vergüten, die dem Auftragnehmer bereits
entstanden und in den Vertragspreisen des nicht ausgeführten Teils der Leistung
enthalten sind.
6. Sind die hindernden Umstände von
einem Vertragsteil zu vertreten, so hat der andere Teil Anspruch auf Ersatz des
nachweislich entstandenen Schadens, des entgangenen Gewinns aber nur bei
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Im Übrigen bleibt der Anspruch des
Auftragnehmers auf angemessene Entschädigung nach § 642 BGB unberührt, sofern
die Anzeige nach Nr. 1 Satz 1 erfolgt oder wenn Offenkundigkeit nach Nr. 1 Satz
2 gegeben ist.
7. Dauert eine Unterbrechung länger
als 3 Monate, so kann jeder Teil nach Ablauf dieser Zeit den Vertrag
schriftlich kündigen. Die Abrechnung regelt sich nach den Nummern 5 und 6; wenn
der Auftragnehmer die Unterbrechung nicht zu vertreten hat, sind auch die
Kosten der Baustellenräumung zu vergüten, soweit sie nicht in der Vergütung für
die bereits ausgeführten Leistungen enthalten sind.
§
7 Verteilung der Gefahr
1. Wird die ganz oder teilweise
ausgeführte Leistung vor der Abnahme durch höhere Gewalt, Krieg, Aufruhr oder
andere objektiv unabwendbare vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände
beschädigt oder zerstört, so hat dieser für die ausgeführten Teile der Leistung
die Ansprüche nach § 6 Nr. 5; für andere Schäden besteht keine gegenseitige Ersatzpflicht.
der ganz oder teilweise ausgeführten
Leistung gehören alle mit der baulichen Anlage unmittelbar verbundenen, in ihre
Substanz eingegangenen Leistungen, unabhängig von deren Fertigstellungsgrad.
3. Zu der ganz oder teilweise
ausgeführten Leistung gehören nicht die noch nicht eingebauten Stoffe und
Bauteile sowie die Baustelleneinrichtung und Absteckungen. Zu der ganz oder
teilweise ausgeführten Leistung gehören ebenfalls nicht Baubehelfe, z. B.
Gerüste, auch wenn diese als Besondere Leistung oder selbständig vergeben sind.
§
8 Kündigung durch den Auftraggeber
1. (1) Der Auftraggeber kann bis zur
Vollendung der Leistung jederzeit den Vertrag kündigen.
(2) Dem Auftragnehmer steht die
vereinbarte Vergütung zu. Er muss sich jedoch anrechnen lassen, was er infolge
der Aufhebung des Vertrags an Kosten erspart oder durch anderweitige Verwendung
seiner Arbeitskraft und seines Betriebs erwirbt oder zu erwerben böswillig
unterlässt (§ 649 BGB).
2. (1) Der Auftraggeber kann den
Vertrag kündigen, wenn der Auftragnehmer seine Zahlungen einstellt, von ihm
oder zulässigerweise vom Auftraggeber oder einem anderen Gläubiger das
Insolvenzverfahren (§§ 14 und 15 InsO) beziehungsweise ein vergleichbares
gesetzliches Verfahren beantragt ist, ein solches Verfahren eröffnet wird oder
dessen Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird.
(2) Die ausgeführten Leistungen sind
nach § 6 Nr. 5 abzurechnen. Der Auftraggeber kann Schadensersatz wegen
Nichterfüllung des Restes verlangen.
3. (1) Der Auftraggeber kann den
Vertrag kündigen, wenn in den Fällen des § 4 Nr. 7 und 8 Abs. 1 und des § 5 Nr.
4 die gesetzte Frist fruchtlos abgelaufen ist (Entziehung des Auftrags). Die
Entziehung des Auftrags kann auf einen in sich abgeschlossenen Teil der
vertraglichen Leistung beschränkt werden.
(2) Nach der Entziehung des Auftrags
ist der Auftraggeber berechtigt, den noch nicht vollendeten Teil der Leistung
zu Lasten des Auftragnehmers durch einen Dritten ausführen zu lassen, doch
bleiben seine Ansprüche auf Ersatz des etwa entstehenden weiteren Schadens
bestehen. Er ist auch berechtigt, auf die weitere Ausführung zu verzichten und
Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, wenn die Ausführung aus den
Gründen, die zur Entziehung des Auftrags geführt haben, für ihn kein Interesse
mehr hat.
(3) Für die Weiterführung der Arbeiten
kann der Auftraggeber Geräte, Gerüste, auf der Baustelle vorhandene andere
Einrichtungen und angelieferte Stoffe und Bauteile gegen angemessene Vergütung
in Anspruch nehmen.
(4) Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer
eine Aufstellung über die entstandenen Mehrkosten und über seine anderen
Ansprüche spätestens binnen 12 Werktagen nach Abrechnung mit dem Dritten
zuzusenden.
4. Der Auftraggeber kann den Auftrag
entziehen, wenn der Auftragnehmer aus Anlass der Vergabe eine Abrede getroffen
hatte, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt. Die Kündigung
ist innerhalb von 12 Werktagen nach Bekanntwerden des Kündigungsgrundes
auszusprechen. Nummer 3 gilt entsprechend.
5. Die Kündigung ist schriftlich zu
erklären.
6. Der Auftragnehmer kann Aufmaß und
Abnahme der von ihm ausgeführten Leistungen alsbald nach der Kündigung
verlangen; er hat unverzüglich eine prüfbare Rechnung über die ausgeführten
Leistungen vorzulegen.
7. Eine wegen Verzugs verwirkte, nach
Zeit bemessene Vertragsstrafe kann nur für die Zeit bis zum Tag der Kündigung
des Vertrags gefordert werden.
§
9 Kündigung durch den Auftragnehmer
1. Der Auftragnehmer kann den Vertrag
kündigen:
a) wenn der Auftraggeber eine ihm
obliegende Handlung unterlässt und dadurch den Auftragnehmer außerstande setzt,
die Leistung auszuführen (Annahmeverzug nach §§ 293 ff. BGB),
b) wenn der Auftraggeber eine fällige
Zahlung nicht leistet oder sonst in Schuldnerverzug gerät.
2. Die Kündigung ist schriftlich zu
erklären. Sie ist erst zulässig, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber ohne
Erfolg eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung gesetzt und erklärt hat,
dass er nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Vertrag kündigen werde.
3. Die bisherigen Leistungen sind nach
den Vertragspreisen abzurechnen. Außerdem hat der Auftragnehmer Anspruch auf
angemessene Entschädigung nach § 642 BGB; etwaige weitergehende Ansprüche des
Auftragnehmers bleiben unberührt.
§
10 Haftung der Vertragsparteien
1. Die Vertragsparteien haften
einander für eigenes Verschulden sowie für das Verschulden ihrer gesetzlichen
Vertreter und der Personen, deren sie sich zur Erfüllung ihrer
Verbindlichkeiten bedienen (§§ 276, 278 BGB).
2. (1) Entsteht einem Dritten im
Zusammenhang mit der Leistung ein Schaden, für den auf Grund gesetzlicher
Haftpflichtbestimmungen beide Vertragsparteien haften, so gelten für den
Ausgleich zwischen den Vertragsparteien die allgemeinen gesetzlichen
Bestimmungen, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist. Soweit der
Schaden des Dritten nur die Folge einer Maßnahme ist, die der Auftraggeber in
dieser Form angeordnet hat, trägt er den Schaden allein, wenn ihn der
Auftragnehmer auf die mit der angeordneten Ausführung verbundene Gefahr nach §
4 Nr. 3 hingewiesen hat.
(2) Der Auftragnehmer trägt den
Schaden allein, soweit er ihn durch Versicherung seiner gesetzlichen
Haftpflicht gedeckt hat oder durch eine solche zu tarifmäßigen, nicht auf
außergewöhnliche Verhältnisse abgestellten Prämien und Prämienzuschlägen bei
einem im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherer hätte decken
können.
3. Ist der Auftragnehmer einem Dritten
nach den §§ 823 ff. BGB zu Schadensersatz verpflichtet wegen unbefugten
Betretens oder Beschädigung angrenzender Grundstücke, wegen Entnahme oder
Auflagerung von Boden oder anderen Gegenständen außerhalb der vom Auftraggeber
dazu angewiesenen Flächen oder wegen der Folgen eigenmächtiger Versperrung von
Wegen oder Wasserläufen, so trägt er im Verhältnis zum Auftraggeber den Schaden
allein.
4. Für die Verletzung gewerblicher
Schutzrechte haftet im Verhältnis der Vertragsparteien zueinander der
Auftragnehmer allein, wenn er selbst das geschützte Verfahren oder die
Verwendung geschützter Gegenstände angeboten oder wenn der Auftraggeber die
Verwendung vorgeschrieben und auf das Schutzrecht hingewiesen hat.
5. Ist eine Vertragspartei gegenüber
der anderen nach den Nummern 2, 3 oder 4 von der Ausgleichspflicht befreit, so
gilt diese Befreiung auch zugunsten ihrer gesetzlichen Vertreter und
Erfüllungsgehilfen, wenn sie nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt
haben.
6. Soweit eine Vertragspartei von dem
Dritten für einen Schaden in Anspruch genommen wird, den nach den Nummern 2, 3
oder 4 die andere Vertragspartei zu tragen hat, kann sie verlangen, dass ihre
Vertragspartei sie von der Verbindlichkeit gegenüber dem Dritten befreit. Sie
darf den Anspruch des Dritten nicht anerkennen oder befriedigen, ohne der
anderen Vertragspartei vorher Gelegenheit zur Äußerung gegeben zu haben.
§
11 Vertragsstrafe
1. Wenn Vertragsstrafen vereinbart
sind, gelten die §§ 339 bis 345 BGB.
2. Ist die Vertragsstrafe für den Fall
vereinbart, dass der Auftragnehmer nicht in der vorgesehenen Frist erfüllt, so
wird sie fällig, wenn der Auftragnehmer in Verzug gerät.
3. Ist die Vertragsstrafe nach Tagen
bemessen, so zählen nur Werktage; ist sie nach Wochen bemessen, so wird jeder
Werktag angefangener Wochen als 1/6 Woche gerechnet.
4. Hat der Auftraggeber die Leistung
abgenommen, so kann er die Strafe nur verlangen, wenn er dies bei der Abnahme
vorbehalten hat.
§
12 Abnahme
1. Verlangt der Auftragnehmer nach der
Fertigstellung ? gegebenenfalls auch vor Ablauf der vereinbarten
Ausführungsfrist ? die Abnahme der Leistung, so hat sie der Auftraggeber binnen
12 Werktagen durchzuführen; eine andere Frist kann vereinbart werden.
2. Auf Verlangen sind in sich
abgeschlossene Teile der Leistung besonders abzunehmen.
3. Wegen wesentlicher Mängel kann die
Abnahme bis zur Beseitigung verweigert werden.
4. (1) Eine förmliche Abnahme hat
stattzufinden, wenn eine Vertragspartei es verlangt. Jede Partei kann auf ihre
Kosten einen Sachverständigen zuziehen. Der Befund ist in gemeinsamer
Verhandlung schriftlich niederzulegen. In die Niederschrift sind etwaige
Vorbehalte wegen bekannter Mängel und wegen Vertragsstrafen aufzunehmen, ebenso
etwaige Einwendungen des Auftragnehmers. Jede Partei erhält eine Ausfertigung.
(2) Die förmliche Abnahme kann in
Abwesenheit des Auftragnehmers stattfinden, wenn der Termin vereinbart war oder
der Auftraggeber mit genügender Frist dazu eingeladen hatte. Das Ergebnis der
Abnahme ist dem Auftragnehmer alsbald mitzuteilen.
5. (1) Wird keine Abnahme verlangt, so
gilt die Leistung als abgenommen mit Ablauf von 12 Werktagen nach schriftlicher
Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung.
(2) Wird keine Abnahme verlangt und
hat der Auftraggeber die Leistung oder einen Teil der Leistung in Benutzung
genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 6 Werktagen nach Beginn der
Benutzung als erfolgt, wenn nichts anderes vereinbart ist. Die Benutzung von
Teilen einer baulichen Anlage zur Weiterführung der Arbeiten gilt nicht als
Abnahme.
(3) Vorbehalte wegen bekannter Mängel
oder wegen Vertragsstrafen hat der Auftraggeber spätestens zu den in den
Absätzen 1 und 2 bezeichneten Zeitpunkten geltend zu machen.
6. Mit der Abnahme geht die Gefahr auf
den Auftraggeber über, soweit er sie nicht schon nach § 7 trägt.
§
13 Mängelansprüche
1. Der Auftragnehmer hat dem
Auftraggeber seine Leistung zum Zeitpunkt der Abnahme frei von Sachmängeln zu
verschaffen. Die Leistung ist zur Zeit der Abnahme frei von Sachmängeln, wenn
sie die vereinbarte Beschaffenheit hat und den anerkannten Regeln der Technik
entspricht. Ist die Beschaffenheit nicht vereinbart, so ist die Leistung zur
Zeit der Abnahme frei von Sachmängeln,
a) wenn sie sich für die nach dem
Vertrag vorausgesetzte, sonst
b) für die gewöhnliche Verwendung
eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich
ist und die der Auftraggeber nach der Art der Leistung erwarten kann.
2. Bei Leistungen nach Probe gelten
die Eigenschaften der Probe als vereinbarte Beschaffenheit, soweit nicht
Abweichungen nach der Verkehrssitte als bedeutungslos anzusehen sind. Dies gilt
auch für Proben, die erst nach Vertragsabschluss als solche anerkannt sind.
3. Ist ein Mangel zurückzuführen auf
die Leistungsbeschreibung oder auf Anordnungen des Auftraggebers, auf die von
diesem gelieferten oder vorgeschriebenen Stoffe oder Bauteile oder die
Beschaffenheit der Vorleistung eines anderen Unternehmers, haftet der
Auftragnehmer, es sei denn, er hat die ihm nach § 4 Nr. 3 obliegende Mitteilung
gemacht.
4. (1) Ist für Mängelansprüche keine
Verjährungsfrist im Vertrag vereinbart, so beträgt sie für Bauwerke 4 Jahre,
für andere Werke, deren Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung
einer Sache besteht, und für die vom Feuer berührten Teile von Feuerungsanlagen
2 Jahre. Abweichend von Satz 1 beträgt die Verjährungsfrist für feuerberührte
und abgasdämmende Teile von industriellen Feuerungsanlagen 1 Jahr.
(2) Ist für Teile von maschinellen und
elektrotechnischen/elektronischen Anlagen, bei denen die Wartung Einfluss auf
Sicherheit und Funktionsfähigkeit hat, nichts anderes vereinbart, beträgt für
diese Anlagenteile die Verjährungsfrist für Mängelansprüche abweichend von Abs.
1 zwei Jahre, wenn der Auftraggeber sich dafür entschieden hat, dem
Auftragnehmer die Wartung für die Dauer der Verjährungsfrist nicht zu
übertragen; dies gilt auch, wenn für weitere Leistungen eine andere
Verjährungsfrist vereinbart ist.
(3) Die Frist beginnt mit der Abnahme
der gesamten Leistung; nur für in sich abgeschlossene Teile der Leistung
beginnt sie mit der Teilabnahme (§ 12 Nr. 2).
5. (1) Der Auftragnehmer ist
verpflichtet, alle während der Verjährungsfrist hervortretenden Mängel, die auf
vertragswidrige Leistung zurückzuführen sind, auf seine Kosten zu beseitigen,
wenn es der Auftraggeber vor Ablauf der Frist schriftlich verlangt. Der Anspruch
auf Beseitigung der gerügten Mängel verjährt in 2 Jahren, gerechnet vom Zugang
des schriftlichen Verlangens an, jedoch nicht vor Ablauf der Regelfristen nach
Nummer 4 oder der an ihrer Stelle vereinbarten Frist. Nach Abnahme der
Mängelbeseitigungsleistung beginnt für diese Leistung eine Verjährungsfrist von
2 Jahren neu, die jedoch nicht vor Ablauf der Regelfristen nach Nummer 4 oder
der an ihrer Stelle vereinbarten Frist endet.
(2) Kommt der Auftragnehmer der
Aufforderung zur Mängelbeseitigung in einer vom Auftraggeber gesetzten
angemessenen Frist nicht nach, so kann der Auftraggeber die Mängel auf Kosten
des Auftragnehmers beseitigen lassen.
6. Ist die Beseitigung des Mangels für
den Auftraggeber unzumutbar oder ist sie unmöglich oder würde sie einen unverhältnismäßig
hohen Aufwand erfordern und wird sie deshalb vom Auftragnehmer verweigert, so
kann der Auftraggeber durch Erklärung gegenüber dem Auftragnehmer die Vergütung
mindern (§ 638 BGB).
7. (1) Der Auftragnehmer haftet bei
schuldhaft verursachten Mängeln für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit.
(2) Bei vorsätzlich oder grob
fahrlässig verursachten Mängeln haftet er für alle Schäden.
(3) Im Übrigen ist dem Auftraggeber
der Schaden an der baulichen Anlage zu ersetzen, zu deren Herstellung,
Instandhaltung oder Änderung die Leistung dient, wenn ein wesentlicher Mangel
vorliegt, der die Gebrauchsfähigkeit erheblich beeinträchtigt und auf ein
Verschulden des Auftragnehmers zurückzuführen ist. Einen darüber hinausgehenden
Schaden hat der Auftragnehmer nur dann zu ersetzen,
a) wenn der Mangel auf einem Verstoß
gegen die anerkannten Regeln der Technik beruht,
b) wenn der Mangel in dem Fehlen einer
vertraglich vereinbarten Beschaffenheit besteht oder
c) soweit der Auftragnehmer den
Schaden durch Versicherung seiner gesetzlichen Haftpflicht gedeckt hat oder
durch eine solche zu tarifmäßigen, nicht auf außergewöhnliche Verhältnisse
abgestellten Prämien und Prämienzuschlägen bei einem im Inland zum
Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherer hätte decken können.
(4) Abweichend von Nummer 4 gelten die
gesetzlichen Verjährungsfristen, soweit sich der Auftragnehmer nach Absatz 3
durch Versicherung geschützt hat oder hätte schützen können oder soweit ein
besonderer Versicherungsschutz vereinbart ist.
(5) Eine Einschränkung oder
Erweiterung der Haftung kann in begründeten Sonderfällen vereinbart werden.
§
14 Abrechnung
1. Der Auftragnehmer hat seine
Leistungen prüfbar abzurechnen. Er hat die Rechnungen übersichtlich aufzustellen
und dabei die Reihenfolge der Posten einzuhalten und die in den
Vertragsbestandteilen enthaltenen Bezeichnungen zu verwenden. Die zum Nachweis
von Art und Umfang der Leistung erforderlichen Mengenberechnungen, Zeichnungen
und anderen Belege sind beizufügen. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags
sind in der Rechnung besonders kenntlich zu machen; sie sind auf Verlangen
getrennt abzurechnen.
2. Die für die Abrechnung notwendigen
Feststellungen sind dem Fortgang der Leistung entsprechend möglichst gemeinsam
vorzunehmen. Die Abrechnungsbestimmungen in den Technischen Vertragsbedingungen
und den anderen Vertragsunterlagen sind zu beachten. Für Leistungen, die bei
Weiterführung der Arbeiten nur schwer feststellbar sind, hat der Auftragnehmer
rechtzeitig gemeinsame Feststellungen zu beantragen.
3. Die Schlussrechnung muss bei
Leistungen mit einer vertraglichen Ausführungsfrist von höchstens 3 Monaten
spätestens 12 Werktage nach Fertigstellung eingereicht werden, wenn nichts
anderes vereinbart ist; diese Frist wird um je 6 Werktage für je weitere 3
Monate Ausführungsfrist verlängert.
4. Reicht der Auftragnehmer eine
prüfbare Rechnung nicht ein, obwohl ihm der Auftraggeber dafür eine angemessene
Frist gesetzt hat, so kann sie der Auftraggeber selbst auf Kosten des
Auftragnehmers aufstellen.
§
15 Stundenlohnarbeiten
1. (1) Stundenlohnarbeiten werden nach
den vertraglichen Vereinbarungen abgerechnet.
(2) Soweit für die Vergütung keine
Vereinbarungen getroffen worden sind, gilt die ortsübliche Vergütung. Ist diese
nicht zu ermitteln, so werden die Aufwendungen des Auftragnehmers für Lohn- und
Gehaltskosten der Baustelle, Lohn- und Gehaltsnebenkosten der Baustelle,
Stoffkosten der Baustelle, Kosten der Einrichtungen, Geräte, Maschinen und
maschinellen Anlagen der Baustelle, Fracht-, Fuhr- und Ladekosten,
Sozialkassenbeiträge und Sonderkosten, die bei wirtschaftlicher Betriebsführung
entstehen, mit angemessenen Zuschlägen für Gemeinkosten und Gewinn
(einschließlich allgemeinem Unternehmerwagnis) zuzüglich Umsatzsteuer vergütet.
2. Verlangt der Auftraggeber, dass die
Stundenlohnarbeiten durch einen Polier oder eine andere Aufsichtsperson
beaufsichtigt werden, oder ist die Aufsicht nach den einschlägigen
Unfallverhütungsvorschriften notwendig, so gilt Nummer 1 entsprechend.
3. Dem Auftraggeber ist die Ausführung
von Stundenlohnarbeiten vor Beginn anzuzeigen. Über die geleisteten
Arbeitsstunden und den dabei erforderlichen, besonders zu vergütenden Aufwand
für den Verbrauch von Stoffen, für Vorhaltung von Einrichtungen, Geräten,
Maschinen und maschinellen Anlagen, für Frachten, Fuhr- und Ladeleistungen
sowie etwaige Sonderkosten sind, wenn nichts anderes vereinbart ist, je nach
der Verkehrssitte werktäglich oder wöchentlich Listen (Stundenlohnzettel)
einzureichen. Der Auftraggeber hat die von ihm bescheinigten Stundenlohnzettel
unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 6 Werktagen nach Zugang,
zurückzugeben. Dabei kann er Einwendungen auf den Stundenlohnzetteln oder
gesondert schriftlich erheben. Nicht fristgemäß zurückgegebene
Stundenlohnzettel gelten als anerkannt.
4. Stundenlohnrechnungen sind alsbald
nach Abschluss der Stundenlohnarbeiten, längstens jedoch in Abständen von 4
Wochen, einzureichen. Für die Zahlung gilt § 16.
5. Wenn Stundenlohnarbeiten zwar
vereinbart waren, über den Umfang der Stundenlohnleistungen aber mangels
rechtzeitiger Vorlage der Stundenlohnzettel Zweifel bestehen, so kann der
Auftraggeber verlangen, dass für die nachweisbar ausgeführten Leistungen eine
Vergütung vereinbart wird, die nach Maßgabe von Nummer 1 Abs. 2 für einen
wirtschaftlich vertretbaren Aufwand an Arbeitszeit und Verbrauch von Stoffen,
für Vorhaltung von Einrichtungen, Geräten, Maschinen und maschinellen Anlagen,
für Frachten, Fuhr- und Ladeleistungen sowie etwaige Sonderkosten ermittelt
wird.
§
16 Zahlung
1. (1) Abschlagszahlungen sind auf
Antrag in möglichst kurzen Zeitabständen oder zu den vereinbarten Zeitpunkten
zu gewähren, und zwar in Höhe des Wertes der jeweils nachgewiesenen
vertragsgemäßen Leistungen einschließlich des ausgewiesenen, darauf
entfallenden Umsatzsteuerbetrages. Die Leistungen sind durch eine prüfbare
Aufstellung nachzuweisen, die eine rasche und sichere Beurteilung der
Leistungen ermöglichen muss. Als Leistungen gelten hierbei auch die für die
geforderte Leistung eigens angefertigten und bereitgestellten Bauteile sowie
die auf der Baustelle angelieferten Stoffe und Bauteile, wenn dem Auftraggeber
nach seiner Wahl das Eigentum an ihnen übertragen ist oder entsprechende
Sicherheit gegeben wird.
(2) Gegenforderungen können
einbehalten werden. Andere Einbehalte sind nur in den im Vertrag und in den
gesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen Fällen zulässig.
(3) Ansprüche auf Abschlagszahlungen
werden binnen 18 Werktagen nach Zugang der Aufstellung fällig.
(4) Die Abschlagszahlungen sind ohne
Einfluss auf die Haftung des Auftragnehmers; sie gelten nicht als Abnahme von
Teilen der Leistung.
2. (1) Vorauszahlungen können auch
nach Vertragsabschluss vereinbart werden; hierfür ist auf Verlangen des Auftraggebers
ausreichende Sicherheit zu leisten. Diese Vorauszahlungen sind, sofern nichts
anderes vereinbart wird, mit 3 v. H. über dem Basiszinssatz des § 247 BGB zu
verzinsen.
(2) Vorauszahlungen sind auf die
nächstfälligen Zahlungen anzurechnen, soweit damit Leistungen abzugelten sind,
für welche die Vorauszahlungen gewährt worden sind.
3. (1) Der Anspruch auf die
Schlusszahlung wird alsbald nach Prüfung und Feststellung der vom Auftragnehmer
vorgelegten Schlussrechnung fällig, spätestens innerhalb von 2 Monaten nach
Zugang. Werden Einwendungen gegen die Prüfbarkeit unter Angabe der Gründe
hierfür nicht spätestens innerhalb von 2 Monaten nach Zugang der
Schlussrechnung erhoben, so kann der Auftraggeber sich nicht mehr auf die
fehlende Prüfbarkeit berufen. Die Prüfung der Schlussrechnung ist nach
Möglichkeit zu beschleunigen. Verzögert sie sich, so ist das unbestrittene
Guthaben als Abschlagszahlung sofort zu zahlen.
(2) Die vorbehaltlose Annahme der
Schlusszahlung schließt Nachforderungen aus, wenn der Auftragnehmer über die
Schlusszahlung schriftlich unterrichtet und auf die Ausschlusswirkung
hingewiesen wurde.
(3) Einer Schlusszahlung steht es
gleich, wenn der Auftraggeber unter Hinweis auf geleistete Zahlungen weitere
Zahlungen endgültig und schriftlich ablehnt.
(4) Auch früher gestellte, aber
unerledigte Forderungen werden ausgeschlossen, wenn sie nicht nochmals
vorbehalten werden.
(5) Ein Vorbehalt ist innerhalb von 24
Werktagen nach Zugang der Mitteilung nach den Absätzen 2 und 3 über die Schlusszahlung
zu erklären. Er wird hinfällig, wenn nicht innerhalb von weiteren 24 Werktagen
? beginnend am Tag nach Ablauf der in Satz 1 genannten 24 Werktage ? eine
prüfbare Rechnung über die vorbehaltenen Forderungen eingereicht oder, wenn das
nicht möglich ist, der Vorbehalt eingehend begründet wird.
(6) Die Ausschlussfristen gelten nicht
für ein Verlangen nach Richtigstellung der Schlussrechnung und -zahlung wegen
Aufmaß-, Rechen- und Übertragungsfehlern.
4. In sich abgeschlossene Teile der
Leistung können nach Teilabnahme ohne Rücksicht auf die Vollendung der übrigen
Leistungen endgültig festgestellt und bezahlt werden.
5. (1) Alle Zahlungen sind aufs
äußerste zu beschleunigen.
(2) Nicht vereinbarte Skontoabzüge
sind unzulässig.
(3) Zahlt der Auftraggeber bei
Fälligkeit nicht, so kann ihm der Auftragnehmer eine angemessene Nachfrist
setzen. Zahlt er auch innerhalb der Nachfrist nicht, so hat der Auftragnehmer
vom Ende der Nachfrist an Anspruch auf Zinsen in Höhe der in § 288 BGB
angegebenen Zinssätze, wenn er nicht einen höheren Verzugsschaden nachweist.
(4) Zahlt der Auftraggeber das fällige
unbestrittene Guthaben nicht innerhalb von 2 Monaten nach Zugang der
Schlussrechnung, so hat der Auftragnehmer für dieses Guthaben abweichend von
Absatz 3 (ohne Nachfristsetzung) ab diesem Zeitpunkt Anspruch auf Zinsen in
Höhe der in § 288 BGB angegebenen Zinssätze, wenn er nicht einen höheren
Verzugsschaden nachweist.
(5) Der Auftragnehmer darf in den
Fällen der Absätze 3 und 4 die Arbeiten bis zur Zahlung einstellen, sofern die
dem Auftraggeber zuvor gesetzte angemessene Nachfrist erfolglos verstrichen
ist.
6. Der Auftraggeber ist berechtigt,
zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus den Nummern 1 bis 5 Zahlungen an
Gläubiger des Auftragnehmers zu leisten, soweit sie an der Ausführung der
vertraglichen Leistung des Auftragnehmers aufgrund eines mit diesem
abgeschlossenen Dienst- oder Werkvertrags beteiligt sind, wegen Zahlungsverzugs
des Auftragnehmers die Fortsetzung ihrer Leistung zu Recht verweigern und die Direktzahlung
die Fortsetzung der Leistung sicherstellen soll. Der Auftragnehmer ist
verpflichtet, sich auf Verlangen des Auftraggebers innerhalb einer von diesem
gesetzten Frist darüber zu erklären, ob und inwieweit er die Forderungen seiner
Gläubiger anerkennt; wird diese Erklärung nicht rechtzeitig abgegeben, so
gelten die Voraussetzungen für die Direktzahlung als anerkannt.
§
17 Sicherheitsleistung
1. (1) Wenn Sicherheitsleistung
vereinbart ist, gelten die §§ 232 bis 240 BGB, soweit sich aus den nachstehenden
Bestimmungen nichts anderes ergibt.
(2) Die Sicherheit dient dazu, die
vertragsgemäße Ausführung der Leistung und die Mängelansprüche sicherzustellen.
2. Wenn im Vertrag nichts anderes
vereinbart ist, kann Sicherheit durch Einbehalt oder Hinterlegung von Geld oder
durch Bürgschaft eines Kreditinstituts oder Kreditversicherers geleistet
werden, sofern das Kreditinstitut oder der Kreditversicherer
? in der Europäischen Gemeinschaft
oder
? in einem Staat der Vertragsparteien
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
oder
? in einem Staat der Vertragsparteien
des WTO-Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen zugelassen ist.
3. Der Auftragnehmer hat die Wahl
unter den verschiedenen Arten der Sicherheit; er kann eine Sicherheit durch
eine andere ersetzen.
4. Bei Sicherheitsleistung durch
Bürgschaft ist Voraussetzung, dass der Auftraggeber den Bürgen als tauglich
anerkannt hat. Die Bürgschaftserklärung ist schriftlich unter Verzicht auf die
Einrede der Vorausklage abzugeben (§ 771 BGB); sie darf nicht auf bestimmte
Zeit begrenzt und muss nach Vorschrift des Auftraggebers ausgestellt sein. Der
Auftraggeber kann als Sicherheit keine Bürgschaft fordern, die den Bürgen zur
Zahlung auf erstes Anfordern verpflichtet.
5. Wird Sicherheit durch Hinterlegung
von Geld geleistet, so hat der Auftragnehmer den Betrag bei einem zu
vereinbarenden Geldinstitut auf ein Sperrkonto einzuzahlen, über das beide nur
gemeinsam verfügen können (?Und-Konto?). Etwaige Zinsen stehen dem Auftragnehmer
zu.
6. (1) Soll der Auftraggeber
vereinbarungsgemäß die Sicherheit in Teilbeträgen von seinen Zahlungen
einbehalten, so darf er jeweils die Zahlung um höchstens 10 v. H. kürzen, bis
die vereinbarte Sicherheitssumme erreicht ist. Sofern Rechnungen ohne Umsatzsteuer
gemäß § 13b UStG gestellt werden, bleibt die Umsatzsteuer bei der Berechnung
des Sicherheitseinbehalts unberücksichtigt. Den jeweils einbehaltenen Betrag
hat er dem Auftragnehmer mitzuteilen und binnen 18 Werktagen nach dieser
Mitteilung auf ein Sperrkonto bei dem vereinbarten Geldinstitut einzuzahlen.
Gleichzeitig muss er veranlassen, dass dieses Geldinstitut den Auftragnehmer
von der Einzahlung des Sicherheitsbetrags benachrichtigt. Nummer 5 gilt
entsprechend.
(2) Bei kleineren oder kurzfristigen
Aufträgen ist es zulässig, dass der Auftraggeber den einbehaltenen
Sicherheitsbetrag erst bei der Schlusszahlung auf ein Sperrkonto einzahlt.
(3) Zahlt der Auftraggeber den
einbehaltenen Betrag nicht rechtzeitig ein, so kann ihm der Auftragnehmer hierfür
eine angemessene Nachfrist setzen. Lässt der Auftraggeber auch diese
verstreichen, so kann der Auftragnehmer die sofortige Auszahlung des
einbehaltenen Betrags verlangen und braucht dann keine Sicherheit mehr zu
leisten.
(4) Öffentliche Auftraggeber sind
berechtigt, den als Sicherheit einbehaltenen Betrag auf eigenes
Verwahrgeldkonto zu nehmen; der Betrag wird nicht verzinst.
7. Der Auftragnehmer hat die
Sicherheit binnen 18 Werktagen nach Vertragsabschluss zu leisten, wenn nichts
anderes vereinbart ist. Soweit er diese Verpflichtung nicht erfüllt hat, ist
der Auftraggeber berechtigt, vom Guthaben des Auftragnehmers einen Betrag in
Höhe der vereinbarten Sicherheit einzubehalten. Im Übrigen gelten die Nummern 5
und 6 außer Abs. 1 Satz 1 entsprechend.
8. (1) Der Auftraggeber hat eine nicht
verwertete Sicherheit für die Vertragserfüllung zum vereinbarten Zeitpunkt,
spätestens nach Abnahme und Stellung der Sicherheit für Mängelansprüche,
zurückzugeben, es sei denn, dass Ansprüche des Auftraggebers, die nicht von der
gestellten Sicherheit für Mängelansprüche umfasst sind, noch nicht erfüllt
sind. Dann darf er für diese Vertragserfüllungsansprüche einen entsprechenden
Teil der Sicherheit zurückhalten.
(2) Der Auftraggeber hat eine nicht
verwertete Sicherheit für Mängelansprüche nach Ablauf von 2 Jahren
zurückzugeben, sofern kein anderer Rückgabezeitpunkt vereinbart worden ist.
Soweit jedoch zu diesem Zeitpunkt seine geltend gemachten Ansprüche noch nicht
erfüllt sind, darf er einen entsprechenden Teil der Sicherheit zurückhalten.
§
18 Streitigkeiten
1. Liegen die Voraussetzungen für eine
Gerichtsstandvereinbarung nach § 38 Zivilprozessordnung vor, richtet sich der
Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Vertrag nach dem Sitz der für die
Prozessvertretung des Auftraggebers zuständigen Stelle, wenn nichts anderes
vereinbart ist. Sie ist dem Auftragnehmer auf Verlangen mitzuteilen.
2. (1) Entstehen bei Verträgen mit
Behörden Meinungsverschiedenheiten, so soll der Auftragnehmer zunächst die der
auftraggebenden Stelle unmittelbar vorgesetzte Stelle anrufen. Diese soll dem
Auftragnehmer Gelegenheit zur mündlichen Aussprache geben und ihn möglichst
innerhalb von 2 Monaten nach der Anrufung schriftlich bescheiden und dabei auf
die Rechtsfolgen des Satzes 3 hinweisen. Die Entscheidung gilt als anerkannt,
wenn der Auftragnehmer nicht innerhalb von 3 Monaten nach Eingang des
Bescheides schriftlich Einspruch beim Auftraggeber erhebt und dieser ihn auf
die Ausschlussfrist hingewiesen hat.
(2) Mit dem Eingang des schriftlichen
Antrages auf Durchführung eines Verfahrens nach Absatz 1 wird die Verjährung
des in diesem Antrag geltend gemachten Anspruchs gehemmt. Wollen Auftraggeber
oder Auftragnehmer das Verfahren nicht weiter betreiben, teilen sie dies dem
jeweils anderen Teil schriftlich mit. Die Hemmung endet 3 Monate nach Zugang
des schriftlichen Bescheides oder der Mitteilung nach Satz 2.
3. Daneben kann ein Verfahren zur
Streitbeilegung vereinbart werden. Die Vereinbarung sollte mit
Vertragsabschluss erfolgen.
4. Bei Meinungsverschiedenheiten über
die Eigenschaft von Stoffen und Bauteilen, für die allgemein gültige
Prüfungsverfahren bestehen, und über die Zulässigkeit oder Zuverlässigkeit der
bei der Prüfung verwendeten Maschinen oder angewendeten Prüfungsverfahren kann
jede Vertragspartei nach vorheriger Benachrichtigung der anderen Vertragspartei
die materialtechnische Untersuchung durch eine staatliche oder staatlich
anerkannte Materialprüfungsstelle vornehmen lassen; deren Feststellungen sind
verbindlich. Die Kosten trägt der unterliegende Teil.
5. Streitfälle berechtigen den
Auftragnehmer nicht, die Arbeiten einzustellen.