Vertragsbedingungen

für die Ausführung von IT/EDV-Dienstleistungen

 

Stand/Gültigkeit:03.04.2008

 

§ 1     Gegenstand
Zwischen den Vertragspartnern wird ein Dienstvertrag gemäß den hier genannten Bedingungen geschlossen.
Der Auftragnehmer unterstützt den Kunden bei der Konzeption, Erweiterung, Planung, Einführung und/oder dem Einsatz eines computergestützten Systems durch Beratungs-. Konzeptions-, Administrations-, Support-, technische und sonstige IT/EDV-Dienstleistungen.

 

§ 2     Zustandekommen

Ein Vertrag gemäß dieser Bedingungen kommt zustande durch
a)      Unterzeichnung eines Vertragsdokuments.
b)      die mündliche oder schriftliche Erklärung des Auftraggebers der Annahme eines Angebots von dem Auftragnehmer.
c)      die Zusendung einer Auftragsbestätigung durch den Auftragnehmer an den Auftraggeber.
d)      die konkrete Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Auftragnehmers durch den Auftraggeber, auch ohne vorherige weitere Abstimmung, Angebot oder Bestätigung.
Das im Einzelfall gültige Schriftdokument – also Vertragstext, Angebot, Auftragsbestätigung in Kombination mit diesen Bedingungen oder im Falle eines rein mündlichen Auftrages diese Bedingungen allein – wird in der Folge als „Vertrag“ bezeichnet.

 

§ 3     Vertragsbeginn & Vertragsdauer

Der Vertrag beginnt zum „Vertragsbeginndatum“ und läuft zunächst fest über den „Ersten Vertragszeitraum“. Er verlängert sich jeweils um einen „Folgevertragszeitraum“, wenn er nicht innerhalb der „Kündigungsfrist“ vor Ablauf des jeweiligen Vertragszeitraums schriftlich gekündigt wird.
Diese Vertragsdaten sind normalerweise im Vertrag vermerkt. Fehlen einzelne oder alle diese Angaben, gilt folgende Regelung: Der Vertrag beginnt mit dem 1. des Monats, in dem der Vertrag geschlossen wurde. Der erste Vertragszeitraum beträgt 1 Jahr, der Folgevertragszeitraum jeweils ein weiteres Jahr und die Kündigungsfrist drei Monate zum Ende des laufenden Vertragszeitraums.
Umfasst der Vertrag keine regelmäßig zu erbringenden Leistungen, Abnahmevereinbarungen oder ähnliches, und wurde keine Laufzeit vereinbart, endet der Vertrag mit dem Abschluss aller zum Leistungsumfang gehörenden Arbeiten.

 

§ 4     Vertragserweiterung durch Zusatzaufträge

Beauftragt der Auftraggeber während der Laufzeit dieses Vertrages den Auftragnehmer bzw. seine Mitarbeiter mündlich oder schriftlich mit weiteren dem Vertragsfeld entsprechenden Dienstleistungen, gelten diese als Erweiterung des hier vereinbarten Leistungsumfanges und der Vertrag verlängert sich ggf. automatisch entsprechend, sofern der Kunde nicht schriftlich einen neuen separaten Vertrag wünscht. Es bedarf hierzu keiner separaten Mitteilung oder Bestätigung durch den Auftragnehmer.
Fordert der Auftraggeber den Auftragnehmer oder seine Mitarbeiter im Verlaufe der Arbeiten mündlich oder schriftlich zu einer ergänzenden Beratungs- oder Analysetätigkeit auf, stellt dies bereits selbst einen kostenpflichtigen Zusatzauftrag dar, auch wenn diese Tätigkeit die Grundlage für einen weiteren Zusatzauftrag darstellen soll, wenn nicht eine andere Regelung durch den Auftragnehmer schriftlich bestätigt wird.
Enthalten diese Erweiterungsaufträge die Übernahme erhöhter oder erweiterter Zuständigkeiten oder Verantwortlichkeiten im Projektkontext, insbesondere auch solche, die eine Erhöhung des Haftungsrisikos zur Folge haben können, bedarf es jedoch in jedem Falle einer schriftlichen Bestätigung der Annahme des Zusatzauftrages seitens des Auftragnehmers, damit eine solche Erweiterungsleistung Vertragsbestandteil werden kann.

 

§ 5     Projektleiter

Werden im Vertrag Projektleiter benannt, treffen diese für Ihre Seite jeweils verbindliche Entscheidungen betreffend die Leistungen nach diesem Vertrag.

 

§ 6     Arbeitszeiten, Ausführungsort

Leistungen nach diesem Vertrag werden zu den aktuell ausgeschriebenen Geschäftszeiten erbracht. Werden aus betrieblichen oder technischen Gründen auf Wunsch des Kunden Leistungen außerhalb dieser Zeiten erbracht, wird für Leistungen in der Woche ein Zuschlag von 25%, am Wochenende von 50% erhoben.
Die vertraglichen Dienstleistungen können je nach den Projekterfordernissen nach Entscheidung vom Auftragnehmer sowohl im Hause des Auftragnehmers als auch vor Ort beim Auftraggeber erbracht werden.

 

§ 7     Personalauswahl

Der Auftragnehmer kann zur Erbringung der vertraglichen Leistungen Personal einsetzen, welches nach Einschätzung vom Auftragnehmer zur Erbringung der Leistungen ausreichend qualifiziert ist. Ein Recht des Auftraggebers auf den Einsatz bestimmter Mitarbeiter besteht nicht.

 

§ 8     Zuständigkeiten & Verantwortlichkeiten

Der Auftragnehmer ist nur für die Dinge zuständig und verantwortlich, die im Leistungsumfang dieses Vertrages explizit vereinbart wurden. Insbesondere liegt jegliche Verantwortung und Zuständigkeit für den ordnungsgemäßen Betrieb der EDV-Systeme (Hard- und Software) des Auftraggebers bei diesem selbst, sofern nicht die Übernahme durch den Auftragnehmer vereinbart wurde.

 

§ 9     Nichtbeachtung von Empfehlungen

Empfiehlt der Auftragnehmer bestimmte Vorgehensweisen oder den Einsatz bestimmter Lösungen und Produkte unter Hinweis auf sich daraus ergebende Verbesserungen insbesondere in den Bereichen Systemverfügbarkeit, Ausfallsicherheit, Datenschutz, Virenschutz, Einbruchs- und Missbrauchsschutz, Spamschutz und ähnlichen Gebieten, und handelt der Auftraggeber nicht nach dieser Empfehlung oder entscheidet sich dagegen, oder beauftragt er den Auftragnehmer mit einer von der Empfehlung abweichenden Realisierung, übernimmt er damit auch die Verantwortung für die daraus resultierenden Folgen. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die sich bei Befolgung der Empfehlung voraussichtlich hätten vermeiden lassen.

 

§ 10   Terminzusagen & Leistungsverzug

Wurden Fertigstellungstermine vertraglich vereinbart, tritt ein Verzug nur ein, wenn die Umstände, die zur Leistungsverzögerung geführt haben, vom Auftragnehmer zu vertreten sind.
Insbesondere tritt ein Leistungsverzug nicht ein und der Auftragnehmer kann auch zugesagte Termine verschieben, wenn Verzögerungen darin Ihre Ursache haben, dass sich im Verlaufe der Arbeiten herausstellt, dass die Erfüllung der Anforderungen in der geplanten Art und Weise nicht oder nicht sinnvoll möglich ist.
Auch die Erweiterung des Leistungsumfangs durch Zusatzaufträge kann zu Terminverschiebungen führen, sofern die Zusatzaufträge auf die Erbringung des ursprünglichen Leistungsumfanges einwirken, vom Auftraggeber eine Abarbeitung der Zusatzaufträge noch vor allen Teilen des ursprünglichen Leistungsumfangs oder eine gleichzeitige Abarbeitung mit diesem gefordert wird. In diesem Fall hat der Auftragnehmer die Verzögerung ebenfalls nicht zu vertreten und es tritt kein Leistungsverzug ein.

 

§ 11   Mängel

Mängel müssen grundsätzlich schriftlich an den Auftragnehmer unverzüglich, jedoch spätestens 24h nach Entstehen, bzw. Bekanntwerden gemeldet werden und in einer Weise formuliert sein, die es fachlich versierten Mitarbeitern gestattet, den Problemzustand nachzustellen und exakt zu analysieren. Hierzu gehören insbesondere Systemzustände vor und nach einem Fehler sowie sämtliche eventuell aufgetretenen Systemmeldungen und Fehlernummern im Volltext. Erfolgt dies nicht, ist der Auftragnehmer nicht zur Bearbeitung der Mangelmeldung verpflichtet.
Ein durch den Auftragnehmer zu behebender Mangel liegt nicht vor, wenn ein als Mangel gemeldeter Sachverhalt darin begründet liegt, dass an der Konfiguration der betroffenen oder damit verbundener Systeme ohne schriftliche Zustimmung vom Auftragnehmer Änderungen durch den Auftraggeber oder durch Dritte vorgenommen wurden.
Ebenfalls liegt kein durch den Auftragnehmer zu behebender Mangel vor bei Fehlern, die sich aus Wechselwirkungen mit Systemen und Systemteilen des Kunden oder Dritter ergeben, die nicht der Betreuung oder Verantwortung von dem Auftragnehmer im Rahmen dieses Vertrages unterliegen.
Stellt sich im Rahmen der Arbeiten nach einer Mangelmeldung heraus, dass der Mangel seine Ursache nicht in Leistungen des Auftragnehmers hatte, sind die Arbeiten zur Behebung in jedem Fall kostenpflichtig.

 

§ 12   Abnahme von Leistungen

Wurde im Vertrag keine abweichende Regelung zur Abnahme für bestimmte Teilleistungen oder den Gesamtleistungsumfang vereinbart, gilt jede erbrachte kleinste inhaltlich in sich geschlossene Teilleistung, egal ob diese im Vertrag explizit einzeln aufgeführt ist oder nicht, mit Abschluss der zugehörigen Arbeiten innerhalb von 7 Tagen als abgenommen, wenn der Kunde innerhalb dieser Frist nicht Mängel schriftlich beim Auftragnehmer geltend macht oder eine Abnahme in dieser Zeit nicht sinnvoll möglich ist. In letzterem Falle gilt entsprechend eine Abnahmefrist von einem Monat. Die Abnahme kann grundsätzlich nur bei wesentlichen Mängeln verweigert werden.

 

§ 13   Garantie

Die Garantiezeit für projektartig in sich abgeschlossene Dienstleistungen beträgt 6 Monate, soweit nicht im Vertrag Abweichendes vereinbart wurde. Ein Garantieanspruch bei Einzelleistungen, die technisch oder inhaltlich nicht sinnvoll projektartig abgrenzbar sind, besteht nicht. Dieser Vertrag umfasst keine wie auch immer geartete Garantieleistung für Defekte und Fehler an Hardware oder Software, die im Rahmen der Arbeiten verwendet oder betreut werden, sowie sich daraus ergebende Fehlerzustände im Gesamtsystem.

 

§ 14   Betreuung individuell entwickelter Software

Erfolgt im Rahmen dieses Vertrages die Erstellung individueller Software für den Auftraggeber, kann nach Fertigstellung eine weitere Betreuung der Software nur im Rahmen eines kostenpflichtigen Supportvertrages gewährleistet werden, welcher die laufenden Kosten für die Vorhaltung eines Entwicklungs- und Testsystems sowie die für die Know-How-Erhaltung und Einarbeitung von Ersatzkräften anfallenden Personalkosten beim Auftragnehmer deckt.
Ohne einen solchen Vertrag ist der Auftragnehmer weder verpflichtet, das Wissen über die erstellte Software zu erhalten, noch Kapazitäten für die Bearbeitung etwaiger Störungsmeldungen oder Änderungswünschen vorzuhalten. Weitere Arbeiten an der Software stellen dann auf jeden Fall rechtlich selbstständige Aufträge dar.

 

§ 15   Vergütung & Preisgültigkeit

Alle im Vertrag genannten Aufwände sind Schätzungen aufgrund der Erfahrungen in ähnlichen Projekten und stellen keine Festpreisgarantie dar, sofern dies nicht explizit im Vertrag vereinbart wurde.
Die Vergütung für die geleisteten Dienste ergibt sich aus dem für die einzelne Leistung tatsächlich benötigten Aufwand, aufgerundet auf volle 15 Minuten, und dem für die entsprechende Leistungsart ebendort genannten
Preis für die jeweilige Leistungseinheit. Alle im Vertrag genannten Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer, soweit nichts anderes ausgezeichnet ist.
Die im Vertrag festgelegten Preise gelten für die im ursprünglichen Vertrag vereinbarten Leistungen. Verlängert oder erweitert sich der Vertrag wie oben beschrieben durch die Beauftragung bzw. Inanspruchnahme weiterer Leistungen, gilt für diese die zum Auftragszeitpunkt gültige Preisliste des Auftragnehmers, wenn keine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen wird.
Ein Zusatzauftrag zu einer Leistung, für die ein Festpreis vereinbart wurde, wird nach tatsächlich benötigtem Aufwand abgerechnet und unterliegt keiner Festpreisregelung, wenn nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
Ist eine Mindestabnahme von Leistungen für einen Vertragszeitraum oder die regelmäßige Erbringung bestimmter Leistungen vereinbart und dafür ein Preisnachlass gegenüber dem Listenpreis gewährt, kann der Auftragnehmer bei Nichtabnahme des vollen vereinbarten Umfanges die Preisdifferenz für die tatsächlich erbrachten Leistungen zum Ende eines Vertragszeitraums nach berechnen.

 

§ 16   Preisanpassungen

Die Preise für die vertraglichen Dienstleistungen können vom Auftragnehmer mit einer Frist von 6 Wochen jeweils zum Monatsbeginn zur Anpassung an die aktuelle Kostensituation geändert , ggfs. auch erhöht werden, sofern im Vertrag nichts abweichendes vereinbart wurde, frühestens jedoch nach drei Monaten.
Widerspricht der Auftraggeber einer Preiserhöhung innerhalb von 2 Wochen und kann keine Einigung erzielt werden, ist jeder der Partner berechtigt, die Vereinbarung unter Einhaltung einer Frist von 3 Wochen auf das Ende des Monats vor Inkrafttreten der Erhöhung schriftlich zu kündigen. Nimmt der Auftraggeber sein Widerspruchsrecht nicht wahr oder erfolgt die Kündigung nicht fristgerecht, tritt die angekündigte Preiserhöhung in Kraft.
Eine Kündigung seitens des Auftraggebers ist ausgeschlossen, wenn die Preiserhöhung die allgemeine Teuerungsrate nicht übersteigt.

 

§ 17   Aufwandsüberschreitungen

Wird während der Arbeiten eine Überschreitung des angekündigten Aufwandes erkennbar, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber von dieser Tatsache in Kenntnis setzen und mit ihm zusammen nach Lösungsmöglichkeiten suchen. Kann kein Einvernehmen über die zur ordnungsgemäßen Erreichung der Leistungsziele erforderlichen zusätzlichen Aufwände erzielt werden, kann der Auftraggeber auf die weitere Leistungserbringung durch den Auftragnehmer ganz oder teilweise verzichten. Bis zu diesem Zeitpunkt erbrachte Leistungen sind jedoch in jedem Falle zu bezahlen.
Zu einer Aufwandserhöhung können insbesondere auch Zusatzaufträge führen, die auf die Erbringung des ursprünglichen Leistungsumfanges in irgendeiner Weise einwirken.
Darüber hinaus kann Zusatzaufwand anfallen, wenn zuständige Ansprechpartner des Kunden für Entscheidungen und Abstimmungen nicht verfügbar sind, oder wenn weitere Lieferanten oder der Kunde für die Arbeiten benötigte Systemumgebungen, Geräte, Zusatzteile oder Programme sowie die vollständige zugehörige technische Dokumentation nicht so rechtzeitig uneingeschränkt verfügbar machen, wie es für den geplanten Projektablauf erforderlich gewesen wäre, oder solche Systemumgebungen Geräte, Zusatzteile oder Programme nicht einwandfrei und dokumentationsgemäß funktionieren.
Weiterhin kann Zusatzaufwand durch technischen oder inhaltlichen Sachzwang anfallen, der für den Auftragnehmer zum Zeitpunkt des Vertragsabschlußes nicht unmittelbar ersichtlich war und vom Auftraggeber auch nicht schriftlich in einer Anforderungsbeschreibung dargelegt wurde.
Ist im Vertrag für Teilleistungen oder den Gesamtumfang ein Festpreis vereinbart, können sich die Aufwände nur dann wie oben beschrieben erhöhen, wenn der Auftragnehmer den Grund für die Aufwandserhöhung nicht zu vertreten hat.

 

§ 18   Rechnungsstellung & Zahlungsbedingungen

Die in Anspruch genommenen Leistungen werden nach Ermessen vom Auftragnehmer wöchentlich, 14tägig, monatlich oder nach Abschluss einer Teilleistung jeweils rückwirkend an den Auftraggeber berechnet.
Bei Festpreisvereinbarungen wird jeweils der auf den Berechnungszeitraum aufgrund der geplanten Projektdauer zeitanteilig entfallende Teilbetrag abgerechnet.
Es steht dem Auftragnehmer frei, bei Leistungsumfängen ab EURO 2.500,- eine Abschlagszahlung von 20-40% mit Arbeitsbeginn zu berechnen. Dies gilt auch für Teilleistungsumfänge, sofern diese einzeln den genannten Betrag übersteigen.
Eine Vergütung ist mit Zustellung der Rechnung innerhalb von 10 (zehn) Tagen ohne Abzug zur Zahlung fällig.
Der Auftraggeber kann gegen Ansprüche des Auftragnehmers nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Dem Auftraggeber steht die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur wegen Gegenansprüchen aus diesem Vertrag zu.
Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, die Dienstleistung sofort einzustellen. Der Auftraggeber bleibt in diesem Falle verpflichtet, die fälligen Entgelte für bis zu diesem Zeitpunkt erbrachte Teilleistungen zu zahlen, unabhängig davon, ob diese in sich abgeschlossen sind, und zwar zuzüglich Zinsen für den Verzugszeitraum in Höhe von 5% über dem entsprechenden Leitzins der zuständigen Notenbank. Kann der Auftragnehmer die Höhe des Überziehungszinses seiner Hausbank bescheinigen und muss er einen Dispositionskredit in Anspruch nehmen, so ist er berechtigt, vom Auftragnehmer diesen Verzugszins in Höhe des Überziehungszinses seiner Hausbank einzufordern.
Kommt der Auftraggeber für zwei aufeinander folgende Rechnungen mit der Bezahlung der vertraglichen Vergütung in Verzug, so kann der Auftragnehmer das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche wegen Zahlungsverzuges bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten.

 

§ 19   Fälligkeit von Seminargebühren

Die Gebühren für eine Seminarteilnahme werden unmittelbar nach Ende des Seminars fällig.
Sagt ein Teilnehmer weniger als 10 Arbeitstage vor Beginn eines Seminars seine Teilnahme ab, werden 50% der Seminargebühr fällig, bei weniger als 5 Arbeitstagen wird die gesamte Seminargebühr fällig. Ein Teilnehmer kann jedoch eine Ersatzperson benennen, die an seiner Stelle an der Veranstaltung teilnimmt.
Bei firmenindividuellen Seminaren und Workshops werden bei einer Absage weniger als 15 Werktage vor dem Termin 50%, bei einer Absage weniger als 8 Werktage vor dem Termin 100% der Seminargebühren fällig.

 

§ 20   Einstellung kostenloser freiwilliger Leistungen

Soweit der Auftragnehmer kostenlose Dienste und Leistungen erbringt, können diese jederzeit und ohne Vorankündigung eingestellt werden. Ein Minderungs-, Erstattungs- oder Schadenersatzanspruch ergibt sich daraus nicht.

 

§ 21   Geheimhaltung

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, sämtliche kundenspezifischen Informationen und Daten sowie Kenntnisse über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die der Auftragnehmer im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangt, nur zur Durchführung dieses Vertragsverhältnisses bzw. in der weiteren Zusammenarbeit mit dem Kunden zu verwenden und auch über das Ende der Vertraglaufzeit hinaus, jedoch längstens 10 Jahre,  geheim zu halten.
Ausgenommen von der Geheimhaltungspflicht sind Informationen, die allgemein bekannt oder jedermann zugänglich sind, oder die unabhängig von diesem Vertragsverhältnis dem Empfänger bekannt geworden sind oder werden. Verletzt wird diese Geheimhaltungspflicht nur durch schuldhafte Verstöße des Auftragnehmers. Die Darlegungs- und Nachweispflicht obliegt jeweils dem Auftraggeber.

 

§ 22   Haftungsbegrenzung

Der Auftragnehmer haftet für Schäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
Eine Haftung für entgangenen Gewinn sowie sonstige mittelbare und unmittelbare Folge- und Vermögensschäden ist ausgeschlossen, es sei denn, dass dem Auftragnehmer vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln nachgewiesen werden kann oder der Auftragnehmer eine Hauptpflicht aus diesem Vertrag schuldhaft verletzt hat.
Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden aus Unmöglichkeit der Leistung und nicht für Leistungseinschränkungen oder Leistungsausfälle, die auf höherer Gewalt oder auf Ereignissen beruhen, die regelmäßig eine Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen. Hierzu zählen insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen sowie der Ausfall oder Störungen von Kommunikationsverbindungen und –netzen auch im Bereich anderer Netzprovider.
Für zerstörte oder beschädigte Datenbestände und die Kosten der Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung dieser haftet der Auftragnehmer nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz und nur, wenn der Auftraggeber durch entsprechende und übliche Sicherungsmaßnahmen die Wiederbeschaffung der Daten in zumutbarer Weise gewährleistet hat. Hierzu gehört auch, dass der Auftraggeber angemessene, dem Stand der Technik entsprechende Sicherungsmaßnahmen gegen Einwirkungen von außen, insbesondere gegen Computerviren, Hackerangriffe und sonstige Phänomene vorhält, die einzelne Daten oder einen gesamten Datenbestand gefährden können. Für den Fall des Verstoßes gegen diese Verpflichtung muss sich der Auftraggeber in jedem Falle ein angemessenes Mitverschulden anrechnen lassen, und die Haftung vom Auftragnehmer ist beschränkt auf die Kosten, die bei Einhaltung aller Sicherungsmaßnahmen durch den Auftraggeber für die Wiederherstellungsarbeiten angefallen wären.
Für den Fall, dass gleichwohl eine Haftung des Auftragnehmers eintritt, wird diese Haftung – unabhängig vom jeweiligen Verursacher, dem Grad des Verschuldens oder der Anspruchsgrundlage – der Höhe nach beschränkt auf den Betrag, der der Vergütung für die Teilleistung entspricht, in deren Rahmen der Haftungsfall eintrat, maximal jedoch auf einen Betrag in Höhe des typischerweise im  Rahmen der Tätigkeit zu erwartenden Schadens.
Bei versicherten Risiken haftet der Auftragnehmer in Höhe aller Zahlungen, welche die Versicherung leistet, auch wenn die oben festgelegten oder individuell ausgehandelten Beschränkungen überschritten werden.
Die Verjährungsfrist für nichtwesentliche Vertragsverletzungen wird auf zwei Jahre begrenzt.

 

§ 23   Schlußbestimmungen

Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen der Vertragsbedingungen bedürfen der Schriftform. Im Übrigen gilt deutsches Recht.