für
die Ausführung von IT/EDV-Dienstleistungen
Stand/Gültigkeit:03.04.2008
§ 1 Gegenstand
Zwischen
den Vertragspartnern wird ein Dienstvertrag gemäß den hier genannten
Bedingungen geschlossen.
Der Auftragnehmer unterstützt den Kunden bei der Konzeption, Erweiterung,
Planung, Einführung und/oder dem Einsatz eines computergestützten Systems durch
Beratungs-. Konzeptions-, Administrations-, Support-, technische und
sonstige IT/EDV-Dienstleistungen.
§ 2 Zustandekommen
Ein
Vertrag gemäß dieser Bedingungen kommt zustande durch
a) Unterzeichnung eines Vertragsdokuments.
b) die mündliche oder schriftliche Erklärung des
Auftraggebers der Annahme eines Angebots von dem Auftragnehmer.
c) die Zusendung einer Auftragsbestätigung durch
den Auftragnehmer an den Auftraggeber.
d) die konkrete Inanspruchnahme von
Dienstleistungen des Auftragnehmers durch den Auftraggeber, auch ohne vorherige
weitere Abstimmung, Angebot oder Bestätigung.
Das im Einzelfall gültige Schriftdokument – also Vertragstext, Angebot,
Auftragsbestätigung in Kombination mit diesen Bedingungen oder im Falle eines
rein mündlichen Auftrages diese Bedingungen allein – wird in der Folge als
„Vertrag“ bezeichnet.
§ 3 Vertragsbeginn
& Vertragsdauer
Der Vertrag beginnt zum „Vertragsbeginndatum“ und
läuft zunächst fest über den „Ersten Vertragszeitraum“. Er verlängert sich
jeweils um einen „Folgevertragszeitraum“, wenn er nicht innerhalb der
„Kündigungsfrist“ vor Ablauf des jeweiligen Vertragszeitraums schriftlich
gekündigt wird.
Diese Vertragsdaten sind normalerweise im Vertrag vermerkt. Fehlen einzelne
oder alle diese Angaben, gilt folgende Regelung: Der Vertrag beginnt mit dem 1.
des Monats, in dem der Vertrag geschlossen wurde. Der erste Vertragszeitraum
beträgt 1 Jahr, der Folgevertragszeitraum jeweils ein weiteres Jahr und die
Kündigungsfrist drei Monate zum Ende des laufenden Vertragszeitraums.
Umfasst der Vertrag keine regelmäßig zu erbringenden Leistungen,
Abnahmevereinbarungen oder ähnliches, und wurde keine Laufzeit vereinbart,
endet der Vertrag mit dem Abschluss aller zum Leistungsumfang gehörenden
Arbeiten.
§ 4
Vertragserweiterung durch Zusatzaufträge
Beauftragt der Auftraggeber während der Laufzeit
dieses Vertrages den Auftragnehmer bzw. seine Mitarbeiter mündlich oder
schriftlich mit weiteren dem Vertragsfeld entsprechenden Dienstleistungen,
gelten diese als Erweiterung des hier vereinbarten Leistungsumfanges und der
Vertrag verlängert sich ggf. automatisch entsprechend, sofern der Kunde nicht schriftlich
einen neuen separaten Vertrag wünscht. Es bedarf hierzu keiner separaten
Mitteilung oder Bestätigung durch den Auftragnehmer.
Fordert der Auftraggeber den Auftragnehmer oder seine Mitarbeiter im Verlaufe
der Arbeiten mündlich oder schriftlich zu einer ergänzenden Beratungs- oder
Analysetätigkeit auf, stellt dies bereits selbst einen kostenpflichtigen
Zusatzauftrag dar, auch wenn diese Tätigkeit die Grundlage für einen weiteren
Zusatzauftrag darstellen soll, wenn nicht eine andere Regelung durch den
Auftragnehmer schriftlich bestätigt wird.
Enthalten diese Erweiterungsaufträge die Übernahme erhöhter oder erweiterter
Zuständigkeiten oder Verantwortlichkeiten im Projektkontext, insbesondere auch
solche, die eine Erhöhung des Haftungsrisikos zur Folge haben können, bedarf es
jedoch in jedem Falle einer schriftlichen Bestätigung der Annahme des
Zusatzauftrages seitens des Auftragnehmers, damit eine solche
Erweiterungsleistung Vertragsbestandteil werden kann.
§ 5 Projektleiter
Werden
im Vertrag Projektleiter benannt, treffen diese für Ihre Seite jeweils
verbindliche Entscheidungen betreffend die Leistungen nach diesem Vertrag.
§ 6 Arbeitszeiten,
Ausführungsort
Leistungen nach diesem Vertrag werden zu den aktuell
ausgeschriebenen Geschäftszeiten erbracht. Werden aus betrieblichen oder
technischen Gründen auf Wunsch des Kunden Leistungen außerhalb dieser Zeiten
erbracht, wird für Leistungen in der Woche ein Zuschlag von 25%, am Wochenende
von 50% erhoben.
Die vertraglichen Dienstleistungen können je nach den Projekterfordernissen
nach Entscheidung vom Auftragnehmer sowohl im Hause des Auftragnehmers als auch
vor Ort beim Auftraggeber erbracht werden.
§ 7 Personalauswahl
Der Auftragnehmer kann zur Erbringung der
vertraglichen Leistungen Personal einsetzen, welches nach Einschätzung vom
Auftragnehmer zur Erbringung der Leistungen ausreichend qualifiziert ist. Ein
Recht des Auftraggebers auf den Einsatz bestimmter Mitarbeiter besteht nicht.
§ 8 Zuständigkeiten
& Verantwortlichkeiten
Der Auftragnehmer ist nur für die Dinge zuständig und
verantwortlich, die im Leistungsumfang dieses Vertrages explizit vereinbart
wurden. Insbesondere liegt jegliche Verantwortung und Zuständigkeit für den
ordnungsgemäßen Betrieb der EDV-Systeme (Hard- und Software) des Auftraggebers
bei diesem selbst, sofern nicht die Übernahme durch den Auftragnehmer
vereinbart wurde.
§ 9 Nichtbeachtung von
Empfehlungen
Empfiehlt der Auftragnehmer bestimmte Vorgehensweisen
oder den Einsatz bestimmter Lösungen und Produkte unter Hinweis auf sich daraus
ergebende Verbesserungen insbesondere in den Bereichen Systemverfügbarkeit,
Ausfallsicherheit, Datenschutz, Virenschutz, Einbruchs- und Missbrauchsschutz,
Spamschutz und ähnlichen Gebieten, und handelt der Auftraggeber nicht nach
dieser Empfehlung oder entscheidet sich dagegen, oder beauftragt er den
Auftragnehmer mit einer von der Empfehlung abweichenden Realisierung, übernimmt
er damit auch die Verantwortung für die daraus resultierenden Folgen. Der
Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die sich bei Befolgung der Empfehlung
voraussichtlich hätten vermeiden lassen.
§ 10 Terminzusagen &
Leistungsverzug
Wurden Fertigstellungstermine vertraglich vereinbart,
tritt ein Verzug nur ein, wenn die Umstände, die zur Leistungsverzögerung
geführt haben, vom Auftragnehmer zu vertreten sind.
Insbesondere tritt ein Leistungsverzug nicht ein und der Auftragnehmer kann
auch zugesagte Termine verschieben, wenn Verzögerungen darin Ihre Ursache
haben, dass sich im Verlaufe der Arbeiten herausstellt, dass die Erfüllung der
Anforderungen in der geplanten Art und Weise nicht oder nicht sinnvoll möglich
ist.
Auch die Erweiterung des Leistungsumfangs durch Zusatzaufträge kann zu
Terminverschiebungen führen, sofern die Zusatzaufträge auf die Erbringung des
ursprünglichen Leistungsumfanges einwirken, vom Auftraggeber eine Abarbeitung
der Zusatzaufträge noch vor allen Teilen des ursprünglichen Leistungsumfangs
oder eine gleichzeitige Abarbeitung mit diesem gefordert wird. In diesem Fall
hat der Auftragnehmer die Verzögerung ebenfalls nicht zu vertreten und es tritt
kein Leistungsverzug ein.
§ 11 Mängel
Mängel müssen grundsätzlich schriftlich an den
Auftragnehmer unverzüglich, jedoch spätestens 24h nach Entstehen, bzw.
Bekanntwerden gemeldet werden und in einer Weise formuliert sein, die es
fachlich versierten Mitarbeitern gestattet, den Problemzustand nachzustellen
und exakt zu analysieren. Hierzu gehören insbesondere Systemzustände vor und
nach einem Fehler sowie sämtliche eventuell aufgetretenen Systemmeldungen und
Fehlernummern im Volltext. Erfolgt dies nicht, ist der Auftragnehmer nicht zur
Bearbeitung der Mangelmeldung verpflichtet.
Ein durch den Auftragnehmer zu behebender Mangel liegt nicht vor, wenn ein als
Mangel gemeldeter Sachverhalt darin begründet liegt, dass an der Konfiguration
der betroffenen oder damit verbundener Systeme ohne schriftliche Zustimmung vom
Auftragnehmer Änderungen durch den Auftraggeber oder durch Dritte vorgenommen
wurden.
Ebenfalls liegt kein durch den Auftragnehmer zu behebender Mangel vor bei
Fehlern, die sich aus Wechselwirkungen mit Systemen und Systemteilen des Kunden
oder Dritter ergeben, die nicht der Betreuung oder Verantwortung von dem
Auftragnehmer im Rahmen dieses Vertrages unterliegen.
Stellt sich im Rahmen der Arbeiten nach einer Mangelmeldung heraus, dass der
Mangel seine Ursache nicht in Leistungen des Auftragnehmers hatte, sind die
Arbeiten zur Behebung in jedem Fall kostenpflichtig.
§ 12 Abnahme von Leistungen
Wurde im Vertrag keine abweichende Regelung zur
Abnahme für bestimmte Teilleistungen oder den Gesamtleistungsumfang vereinbart,
gilt jede erbrachte kleinste inhaltlich in sich geschlossene Teilleistung, egal
ob diese im Vertrag explizit einzeln aufgeführt ist oder nicht, mit Abschluss
der zugehörigen Arbeiten innerhalb von 7 Tagen als abgenommen, wenn der Kunde
innerhalb dieser Frist nicht Mängel schriftlich beim Auftragnehmer geltend
macht oder eine Abnahme in dieser Zeit nicht sinnvoll möglich ist. In letzterem
Falle gilt entsprechend eine Abnahmefrist von einem Monat. Die Abnahme kann
grundsätzlich nur bei wesentlichen Mängeln verweigert werden.
§ 13 Garantie
Die Garantiezeit für projektartig in sich
abgeschlossene Dienstleistungen beträgt 6 Monate, soweit nicht im Vertrag
Abweichendes vereinbart wurde. Ein Garantieanspruch bei Einzelleistungen, die
technisch oder inhaltlich nicht sinnvoll projektartig abgrenzbar sind, besteht
nicht. Dieser Vertrag umfasst keine wie auch immer geartete Garantieleistung
für Defekte und Fehler an Hardware oder Software, die im Rahmen der Arbeiten
verwendet oder betreut werden, sowie sich daraus ergebende Fehlerzustände im
Gesamtsystem.
§ 14 Betreuung individuell
entwickelter Software
Erfolgt im Rahmen dieses Vertrages die Erstellung
individueller Software für den Auftraggeber, kann nach Fertigstellung eine
weitere Betreuung der Software nur im Rahmen eines kostenpflichtigen
Supportvertrages gewährleistet werden, welcher die laufenden Kosten für die
Vorhaltung eines Entwicklungs- und Testsystems sowie die für die Know-How-Erhaltung
und Einarbeitung von Ersatzkräften anfallenden Personalkosten beim
Auftragnehmer deckt.
Ohne einen solchen Vertrag ist der Auftragnehmer weder verpflichtet, das Wissen
über die erstellte Software zu erhalten, noch Kapazitäten für die Bearbeitung
etwaiger Störungsmeldungen oder Änderungswünschen vorzuhalten. Weitere Arbeiten
an der Software stellen dann auf jeden Fall rechtlich selbstständige Aufträge
dar.
§ 15 Vergütung &
Preisgültigkeit
Alle im Vertrag genannten Aufwände sind Schätzungen
aufgrund der Erfahrungen in ähnlichen Projekten und stellen keine
Festpreisgarantie dar, sofern dies nicht explizit im Vertrag vereinbart wurde.
Die Vergütung für die geleisteten Dienste ergibt sich aus dem für die einzelne
Leistung tatsächlich benötigten Aufwand, aufgerundet auf volle 15 Minuten, und
dem für die entsprechende Leistungsart ebendort genannten
Preis für die jeweilige Leistungseinheit. Alle im Vertrag genannten Preise
verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer,
soweit nichts anderes ausgezeichnet ist.
Die im Vertrag festgelegten Preise gelten für die im ursprünglichen Vertrag
vereinbarten Leistungen. Verlängert oder erweitert sich der Vertrag wie oben
beschrieben durch die Beauftragung bzw. Inanspruchnahme weiterer Leistungen,
gilt für diese die zum Auftragszeitpunkt gültige Preisliste des Auftragnehmers,
wenn keine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen wird.
Ein Zusatzauftrag zu einer Leistung, für die ein Festpreis vereinbart wurde,
wird nach tatsächlich benötigtem Aufwand abgerechnet und unterliegt keiner
Festpreisregelung, wenn nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
Ist eine Mindestabnahme von Leistungen für einen Vertragszeitraum oder die
regelmäßige Erbringung bestimmter Leistungen vereinbart und dafür ein
Preisnachlass gegenüber dem Listenpreis gewährt, kann der Auftragnehmer bei
Nichtabnahme des vollen vereinbarten Umfanges die Preisdifferenz für die
tatsächlich erbrachten Leistungen zum Ende eines Vertragszeitraums nach
berechnen.
§ 16 Preisanpassungen
Die Preise für die vertraglichen Dienstleistungen
können vom Auftragnehmer mit einer Frist von 6 Wochen jeweils zum Monatsbeginn
zur Anpassung an die aktuelle Kostensituation geändert , ggfs. auch erhöht
werden, sofern im Vertrag nichts abweichendes vereinbart wurde, frühestens
jedoch nach drei Monaten.
Widerspricht der Auftraggeber einer Preiserhöhung innerhalb von 2 Wochen und
kann keine Einigung erzielt werden, ist jeder der Partner berechtigt, die
Vereinbarung unter Einhaltung einer Frist von 3 Wochen auf das Ende des Monats
vor Inkrafttreten der Erhöhung schriftlich zu kündigen. Nimmt der Auftraggeber
sein Widerspruchsrecht nicht wahr oder erfolgt die Kündigung nicht
fristgerecht, tritt die angekündigte Preiserhöhung in Kraft.
Eine Kündigung seitens des Auftraggebers ist ausgeschlossen, wenn die
Preiserhöhung die allgemeine Teuerungsrate nicht übersteigt.
§ 17 Aufwandsüberschreitungen
Wird während der Arbeiten eine Überschreitung des
angekündigten Aufwandes erkennbar, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber von
dieser Tatsache in Kenntnis setzen und mit ihm zusammen nach
Lösungsmöglichkeiten suchen. Kann kein Einvernehmen über die zur
ordnungsgemäßen Erreichung der Leistungsziele erforderlichen zusätzlichen
Aufwände erzielt werden, kann der Auftraggeber auf die weitere
Leistungserbringung durch den Auftragnehmer ganz oder teilweise verzichten. Bis
zu diesem Zeitpunkt erbrachte Leistungen sind jedoch in jedem Falle zu
bezahlen.
Zu einer Aufwandserhöhung können insbesondere auch Zusatzaufträge führen, die
auf die Erbringung des ursprünglichen Leistungsumfanges in irgendeiner Weise
einwirken.
Darüber hinaus kann Zusatzaufwand anfallen, wenn zuständige Ansprechpartner des
Kunden für Entscheidungen und Abstimmungen nicht verfügbar sind, oder wenn
weitere Lieferanten oder der Kunde für die Arbeiten benötigte Systemumgebungen,
Geräte, Zusatzteile oder Programme sowie die vollständige zugehörige technische
Dokumentation nicht so rechtzeitig uneingeschränkt verfügbar machen, wie es für
den geplanten Projektablauf erforderlich gewesen wäre, oder solche
Systemumgebungen Geräte, Zusatzteile oder Programme nicht einwandfrei und
dokumentationsgemäß funktionieren.
Weiterhin kann Zusatzaufwand durch technischen oder inhaltlichen Sachzwang
anfallen, der für den Auftragnehmer zum Zeitpunkt des Vertragsabschlußes nicht
unmittelbar ersichtlich war und vom Auftraggeber auch nicht schriftlich in
einer Anforderungsbeschreibung dargelegt wurde.
Ist im Vertrag für Teilleistungen oder den Gesamtumfang ein Festpreis
vereinbart, können sich die Aufwände nur dann wie oben beschrieben erhöhen,
wenn der Auftragnehmer den Grund für die Aufwandserhöhung nicht zu vertreten
hat.
§ 18 Rechnungsstellung &
Zahlungsbedingungen
Die in Anspruch genommenen Leistungen werden nach
Ermessen vom Auftragnehmer wöchentlich, 14tägig, monatlich oder nach Abschluss
einer Teilleistung jeweils rückwirkend an den Auftraggeber berechnet.
Bei Festpreisvereinbarungen wird jeweils der auf den Berechnungszeitraum
aufgrund der geplanten Projektdauer zeitanteilig entfallende Teilbetrag
abgerechnet.
Es steht dem Auftragnehmer frei, bei Leistungsumfängen ab EURO 2.500,- eine
Abschlagszahlung von 20-40% mit Arbeitsbeginn zu berechnen. Dies gilt auch für
Teilleistungsumfänge, sofern diese einzeln den genannten Betrag übersteigen.
Eine Vergütung ist mit Zustellung der Rechnung innerhalb von 10 (zehn) Tagen
ohne Abzug zur Zahlung fällig.
Der Auftraggeber kann gegen Ansprüche des Auftragnehmers nur mit unbestrittenen
oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Dem Auftraggeber
steht die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur wegen Gegenansprüchen
aus diesem Vertrag zu.
Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, die
Dienstleistung sofort einzustellen. Der Auftraggeber bleibt in diesem Falle
verpflichtet, die fälligen Entgelte für bis zu diesem Zeitpunkt erbrachte
Teilleistungen zu zahlen, unabhängig davon, ob diese in sich abgeschlossen
sind, und zwar zuzüglich Zinsen für den Verzugszeitraum in Höhe von 5% über dem
entsprechenden Leitzins der zuständigen Notenbank. Kann der Auftragnehmer die
Höhe des Überziehungszinses seiner Hausbank bescheinigen und muss er einen
Dispositionskredit in Anspruch nehmen, so ist er berechtigt, vom Auftragnehmer
diesen Verzugszins in Höhe des Überziehungszinses seiner Hausbank einzufordern.
Kommt der Auftraggeber für zwei aufeinander folgende Rechnungen mit der
Bezahlung der vertraglichen Vergütung in Verzug, so kann der Auftragnehmer das
Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Die Geltendmachung
weiterer Ansprüche wegen Zahlungsverzuges bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten.
§ 19 Fälligkeit von
Seminargebühren
Die Gebühren für eine Seminarteilnahme werden
unmittelbar nach Ende des Seminars fällig.
Sagt ein Teilnehmer weniger als 10 Arbeitstage vor Beginn eines Seminars seine
Teilnahme ab, werden 50% der Seminargebühr fällig, bei weniger als 5
Arbeitstagen wird die gesamte Seminargebühr fällig. Ein Teilnehmer kann jedoch
eine Ersatzperson benennen, die an seiner Stelle an der Veranstaltung
teilnimmt.
Bei firmenindividuellen Seminaren und Workshops werden bei einer Absage weniger
als 15 Werktage vor dem Termin 50%, bei einer Absage weniger als 8 Werktage vor
dem Termin 100% der Seminargebühren fällig.
§ 20 Einstellung kostenloser
freiwilliger Leistungen
Soweit der Auftragnehmer kostenlose Dienste und
Leistungen erbringt, können diese jederzeit und ohne Vorankündigung eingestellt
werden. Ein Minderungs-, Erstattungs- oder Schadenersatzanspruch ergibt sich
daraus nicht.
§ 21 Geheimhaltung
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, sämtliche
kundenspezifischen Informationen und Daten sowie Kenntnisse über Geschäfts- und
Betriebsgeheimnisse, die der Auftragnehmer im Rahmen des Vertragsverhältnisses
erlangt, nur zur Durchführung dieses Vertragsverhältnisses bzw. in der weiteren
Zusammenarbeit mit dem Kunden zu verwenden und auch über das Ende der
Vertraglaufzeit hinaus, jedoch längstens 10 Jahre, geheim zu halten.
Ausgenommen von der Geheimhaltungspflicht sind Informationen, die allgemein
bekannt oder jedermann zugänglich sind, oder die unabhängig von diesem
Vertragsverhältnis dem Empfänger bekannt geworden sind oder werden. Verletzt
wird diese Geheimhaltungspflicht nur durch schuldhafte Verstöße des
Auftragnehmers. Die Darlegungs- und Nachweispflicht obliegt jeweils dem
Auftraggeber.
§ 22 Haftungsbegrenzung
Der Auftragnehmer haftet für Schäden nur bei Vorsatz
und grober Fahrlässigkeit.
Eine Haftung für entgangenen Gewinn sowie sonstige mittelbare und unmittelbare
Folge- und Vermögensschäden ist ausgeschlossen, es sei denn, dass dem
Auftragnehmer vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln nachgewiesen werden
kann oder der Auftragnehmer eine Hauptpflicht aus diesem Vertrag schuldhaft
verletzt hat.
Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden aus Unmöglichkeit der Leistung und
nicht für Leistungseinschränkungen oder Leistungsausfälle, die auf höherer
Gewalt oder auf Ereignissen beruhen, die regelmäßig eine Leistung wesentlich
erschweren oder unmöglich machen. Hierzu zählen insbesondere Streik,
Aussperrung, behördliche Anordnungen sowie der Ausfall oder Störungen von
Kommunikationsverbindungen und –netzen auch im Bereich anderer Netzprovider.
Für zerstörte oder beschädigte Datenbestände und die Kosten der
Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung dieser haftet der Auftragnehmer nur
bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz und nur, wenn der Auftraggeber durch
entsprechende und übliche Sicherungsmaßnahmen die Wiederbeschaffung der Daten
in zumutbarer Weise gewährleistet hat. Hierzu gehört auch, dass der
Auftraggeber angemessene, dem Stand der Technik entsprechende
Sicherungsmaßnahmen gegen Einwirkungen von außen, insbesondere gegen
Computerviren, Hackerangriffe und sonstige Phänomene vorhält, die einzelne
Daten oder einen gesamten Datenbestand gefährden können. Für den Fall des
Verstoßes gegen diese Verpflichtung muss sich der Auftraggeber in jedem Falle
ein angemessenes Mitverschulden anrechnen lassen, und die Haftung vom
Auftragnehmer ist beschränkt auf die Kosten, die bei Einhaltung aller
Sicherungsmaßnahmen durch den Auftraggeber für die Wiederherstellungsarbeiten
angefallen wären.
Für den Fall, dass gleichwohl eine Haftung des Auftragnehmers eintritt, wird
diese Haftung – unabhängig vom jeweiligen Verursacher, dem Grad des Verschuldens
oder der Anspruchsgrundlage – der Höhe nach beschränkt auf den Betrag, der der
Vergütung für die Teilleistung entspricht, in deren Rahmen der Haftungsfall
eintrat, maximal jedoch auf einen Betrag in Höhe des typischerweise im
Rahmen der Tätigkeit zu erwartenden Schadens.
Bei versicherten Risiken haftet der Auftragnehmer in Höhe aller Zahlungen,
welche die Versicherung leistet, auch wenn die oben festgelegten oder
individuell ausgehandelten Beschränkungen überschritten werden.
Die Verjährungsfrist für nichtwesentliche Vertragsverletzungen wird auf zwei
Jahre begrenzt.
§ 23 Schlußbestimmungen
Nebenabreden
zu diesem Vertrag bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen der
Vertragsbedingungen bedürfen der Schriftform. Im Übrigen gilt deutsches Recht.